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Homeoffice
06.03.2017

Wer bekommt den Steuervorteil fürs Arbeitszimmer?

Wer ein Büro zu Hause hat, kann jetzt von einem Steuervorteil profitieren. Was Steuerzahler zum Homeoffice wissen sollten.
Foto: Daniel Naupold (dpa)

Zwei Mal Steuervorteil für ein Homeoffice: Von einem Bundesfinanzhof-Urteil können jetzt viele Paare profitieren. Ein Überblick, wer sein Büro zu Hause überhaupt absetzen kann.

Gute Nachrichten für berufstätige Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner: Teilen sie sich zu Hause ein gemeinsames Arbeitszimmer, dürfen jetzt beide jeweils bis zu 1250 Euro als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Die Höhe der abziehbaren Kosten hängt nun nicht mehr vom genutzten Raum, also vom Objekt, selbst ab, sondern von der Zahl der Personen, die dort arbeiten, wie der Bundesfinanzhof, kurz BFH, entschieden hat (Az. VI R 53/12).

Für ein Lehrer-Ehepaar bedeutet das beispielsweise: Der Steuervorteil von bis zu 1250 Euro muss nicht mehr geteilt werden. Es bekommt ihn zwei Mal, für ein Homeoffice. Von der neuen Rechtsprechung können jetzt viele Steuerzahler profitieren, die zusammenleben und sich daheim am Schreibtisch abwechseln. Womöglich gelte das auch für „WG-Konstellationen“, also Wohngemeinschaften, erläutert Sigurd Warschkow vom Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer.

Die Entscheidung der höchsten Finanzrichter sorge auf jeden Fall für mehr Gerechtigkeit, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine, kurz BVL. Bislang begünstigte der Fiskus nur Steuerzahler, die ausreichend verdienten, um sich zwei Arbeitszimmer in einer großen Wohnung oder in einem Haus einzurichten. Jetzt sind auch Berufstätige im Vorteil, die mit schmalerem Geldbeutel in beengteren Wohnverhältnissen zu Hause arbeiten müssen. Aber: Der BFH setzte in einem zweiten Urteil gleich Schranken gegen Wildwuchs, wie Jurist Warschkow betont (Az. VI 86/13). Danach muss jeder Einzelne nachweisen können, dass er das Büro zu Hause auch tatsächlich beruflich nutzt – und nicht nur hat. „Wer wann welche Arbeiten am Schreibtisch erledigt, muss fürs Finanzamt plausibel sein, eventuell kann das neue Pflichten bedeuten wie beim Fahrtenbuch führen fürs Auto“, erklärt er.

Das müssen Steuerzahler zum Homeoffice wissen

Sein Tipp: Wer sich – wie etwa das klassische Lehrerehepaar – das Arbeitszimmer daheim mit dem Partner teilt, sollte bei der anstehenden Steuererklärung für 2016 unbedingt seine Kosten geltend machen. Gesteht das Finanzamt nicht beiden den Abzugsbetrag von bis zu 1250 Euro zu, können Betroffene sofort Einspruch einlegen und auf das neue Urteil verweisen (BFH, Az. VI R 53/12). Ist ein älterer Steuerbescheid noch offen, kann Einspruch nachgeschoben werden, betont Rauhöft.

Wer Ausgaben fürs Heimbüro anerkannt haben will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Er braucht das Arbeitszimmer zum Erledigen seiner betrieblichen oder beruflichen Arbeit, weil es dafür woanders keinen Arbeitsplatz gibt. Das gilt beispielsweise für viele Außendienstmitarbeiter, Versicherungsmakler und Freiberufler. Außerdem für die meisten Lehrer: Kaum einer außer dem Schulleiter hat ein eigenes Büro in der Schule.

Auch Steuerzahler, die in Aus- oder Fortbildung sind, ein Fernstudium oder sonstige Weiterbildungsmaßnahmen durchziehen, können ihren heimischen Arbeitsplatz geltend machen, so Rauhöft. Oder der Schlosser, der im Nebenberuf Versicherungen verkauft und daheim Papierkram erledigen muss, sowie Beschäftigte, die zu Hause noch Aufsätze schreiben oder Bücher. Sein Homeoffice absetzen kann auch, wer dort während der Elternzeit oder Arbeitslosigkeit für den künftigen Job lernt. Hat ein angestellter Berufsmusiker kein Übungszimmer im Opernhaus, kann er ebenfalls den Steuerbonus für den Raum daheim einstreichen. Die Ausgaben bis 1250 Euro müssen aber immer belegt werden, betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Eine Pauschale gibt es nicht.

Wer kann von der neuen Steuerregelung zum Homeoffice profitieren?

Das Finanzamt sperrt sich immer dann, wenn ein Arbeitszimmer zu zehn Prozent oder mehr privat genutzt wird, gibt Experte Rauhöft zu bedenken. Dann ist es auch nicht möglich, die Job-Ausgaben anteilig abzurechnen. Beruflich Notwendiges wie Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank sollte bei der Einrichtung dominieren – sonst ist es steuerlich betrachtet kein Arbeitszimmer. Heikel wird es beispielsweise, wenn ein Fernseher im Heimbüro steht, ein Gästebett, eine Klappcouch oder etwa ein Kühlschrank.

Ist das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird es vom Finanzamt allerdings garantiert voll anerkannt. Arbeitet beispielsweise ein Selbstständiger nur von zu Hause aus, kann er sein Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in die Steuererklärung hineinnehmen. Das gilt auch zum Beispiel für freiberufliche Berufsmusiker. Auch Hausfrauen und -männer können versuchen, alle ihre Kosten anzusetzen, wenn sie sich etwa mit dem Verkauf von Versicherungen, Kosmetik oder anderem etwas da-zuverdienen. Ebenso Rentner mit Nebenjob, die Arbeiten für die frühere Firma daheim am Computer erledigen.

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