Gericht erlaubt Polizisten mit sterbenskrankem Kind Sonderurlaub
Nur mit Hilfe eines Gerichts hat ein Polizeibeamter sein Recht auf Sonderurlaub durchgesetzt, um seine sterbenskranke Tochter in ein Hospiz bringen zu können.
Seit zehn Jahren hatte der Beamte von der Polizeidirektion Osnabrück wiederholt Sonderurlaub bekommen, um die Schwerkranke in ein Hospiz zu bringen. Nachdem ihm sein Dienstherr nun unter Hinweis auf die allgemeine Personalknappheit den Urlaub verweigern wollte, rief der Beamte das Verwaltungsgericht an - und bekam Recht, wie ein Sprecher des Verwaltungsgericht Osnabrück am Mittwoch mitteilte (Az.: 3 B 8/16). Nach Einschätzung zweier Ärzte hat die 25 Jahre alte Frau nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Monaten.
Die Sichtweise der Polizeibehörde kritisierten die Richter als unvertretbar und zynisch. Die Polizeidirektion hatte argumentiert, dass wegen des Umstandes, dass dem Beamten seit zehn Jahren immer wieder der Urlaub bewilligt wurde, bezweifelt werden könne, dass die Lebensdauer der Tochter auf wenige Monate begrenzt sei. Für die Richter stand wegen der beiden ärztlichen Gutachten hingegen fest, dass die Krankheit der Tochter weit fortgeschritten und damit die Voraussetzung für den Sonderurlaub gegeben ist. Ein zufälligerweise mehr oder weniger glücklicher Verlauf der Krankheit dürfe nicht an die Stelle der ärztlichen Prognose treten. dpa
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War der "normale" Urlaub in diesem Fall eigentlich voll ausgeschöpft? Dieser sollte doch wohl zuerst abgebaut werden.
Ihr Kommentar Herr B. ist zum einen äußerst unsensibel und zum Anderen auch noch schlichtweg falsch. Der normale Urlaub eines Arbeitnehmers ist laut Bundesurlaubsgesetz "Erholungsurlaub" und demnach dazu gedacht dass der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit erholt und die gewonnene Freizeit zur Entspannung einsetzt. (Aus diesem Grund ist bspw. auch entgeltliches Arbeiten während des Urlaubs verboten)
Das Verbringen der Todkranken Tochter zum Sterben in ein Hospiz fällt wohl in keinem Fall unter irgendeine Form der Erholung weswegen hier ein Sonderurlaub unabdingbar ist.