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Urteil
21.07.2017

Entlastung genug

Warum die obersten Sozialrichter die Hoffnung vieler Eltern mit Kindern enttäuschen

Die Fragen an die Richter lauteten: Müssten Eltern wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder finanziell mehr entlastet werden? Haben sie einen Anspruch auf niedrigere Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung? Werden sie gegenüber Kinderlosen benachteiligt? Das Bundessozialgericht in Kassel musste die Kläger enttäuschen. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil erklärten die Richter, dass sich eine Beitragsentlastung aus dem Grundgesetz ebenso wenig ableiten lasse wie ein kompletter Ausgleich aller familiären Lasten.

Die klagenden Eltern wollten die Erziehungszeiten für ihre drei Kinder mehr berücksichtigt wissen, indem sie nur noch die Hälfte der Sozialbeiträge zahlen. Hilfsweise wollten sie einen Betrag in Höhe von 833 Euro pro Monat und Kind von den fälligen Sozialbeiträgen abziehen.

Der Vater, der als Gemeindereferent beim Erzbistum Freiburg beschäftigt ist, und seine in einem katholischen Krankenhaus tätige Ehefrau gaben an, dass sie als Familie in dem derzeitigen Sozialversicherungssystem gegenüber Kinderlosen stark benachteiligt würden. Die Erziehung und Betreuung der Kinder führe letztlich zu Brüchen in der Erwerbsbiografie.

Man müsse bei seiner Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung zurückstecken, was wiederum zu geringeren Renten führe. Das Rentensystem sei so angelegt, dass die gezahlten Beiträge zählten. Dabei hätten sie auch einen „generativen Beitrag“ geleistet, indem sie Kinder in die Welt gesetzt haben. Anwalt Ernst Jürgen Borchert sagte, von dem Beitragssystem würden kinderlose, reiche und alte Versicherte profitieren.

Doch das Bundessozialgericht urteilte, dass die Eltern keinen Anspruch auf Familienentlastung haben, indem sie geringere Sozialbeiträge zahlen. „Nicht jede Belastung von Familien muss vermieden werden“, sagte Gerichtspräsident Rainer Schlegel. Allerdings würden Eltern neben einen monetären auch einen generativen Beitrag leisten, indem sie Kinder und damit künftige Beitragszahler in die Welt setzen: „Versicherte mit Kindern leisten mehr als Kinderlose.“

Allerdings würden Eltern – anders als Kinderlose – bereits ausreichend vom Familienleistungsausgleich profitieren, so Schlegel. Dieser umfasse beispielsweise das Eltern- und Kindergeld oder Steuerfreibeträge für den geleisteten Erziehungsaufwand. Einen Anspruch auf direkte Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge gebe es nicht.

Die Kläger wollen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dort sind bereits ähnliche Verfahren anhängig. (epd, AZ)

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