Glatze oder Haare im Gesicht: Wann die Kasse zahlt
Bei körperlichen Auffälligkeiten wie einer Glatze oder einem sechsten Finger müssen die Krankenkassen nicht die Kosten für Behandlungen oder Hilfsmittel übernehmen. Denn dafür gelten feste Regeln, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Laut dem Bundessozialgericht können Männer in bestimmten Fällen eine Perücke von der Krankenkasse bezahlt bekommen. Allerdings muss eine Krankheit vorliegen. Der unbehaarte Kopf - auch ohne Brauen, Wimpern und Bart - muss eine entstellende Wirkung haben, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch (22. April) entschieden hat.
In dem vorliegenden Fall wies der 3. Senat die Revision eines 76-Jährigen jedoch zurück. Der Mann aus dem rheinland-pfälzischen Contwig leidet seit 1983 an vollständiger Haarlosigkeit. Bis 2006 bezahlte die Krankenkasse die Perücke. Danach wurde der Antrag abgelehnt - zu Recht wie das BSG entschied. Seine Haarlosigkeit habe keine entstellende Wirkung. Dass der Betroffene das anders empfinde, sei nicht maßgeblich.
Auch der GKV-Spitzenverband betont: Auf eine Kostenübernahme können nur diejenigen hoffen, die entweder in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt oder äußerlich entstellt sind.
Als entstellt gilt nach gängiger Rechtsprechung nicht jede körperliche Anomalität wie etwa ein sechster Finger, erläutert Sprecherin Claudia Widmaier. Vielmehr geht es darum, dass der Betroffene bei anderen quasi im Vorbeigehen Neugier auslöst, angestarrt wird und sich deshalb aus dem Leben zurückzieht und zu vereinsamen droht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall geprüft.
Im Falle einer Frau, die wegen einer Erkrankung dichte schwarze Haare im Gesicht hatte, galten diese Voraussetzungen als erfüllt, führt Widmaier als Beispiel an. In einem anderen Fall wurde hingegen die Dauerpigmentierung als Ersatz für krankheitsbedingt fehlende Augenbrauen nicht als notwendige Behandlung gewertet. (dpa)
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