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Urteil zum Reiserecht
14.04.2014

Reiseunternehmen muss geänderte Flugzeit nicht extra ankündigen

Reiseunternehmen müssen geänderte Abflugzeiten nicht extra ankündigen. Reisende sind hier durchaus selbst in der Pflicht, hat das Amtsgericht München jetzt entschieden.
Foto: Frank Rumpenhorst, dpa/Archiv

Reiseunternehmen müssen geänderte Abflugzeiten nicht extra ankündigen. Reisende sind hier durchaus selbst in der Pflicht, hat das Amtsgericht München jetzt entschieden.

Flugzeiten geändert, Flug verpasst: Ein Mann aus dem Landkreis München hatte gegen ein Reiseunternehmen geklagt, weil dieses ihn nicht gesondert über den neuen Abflugtermin seiner Reise informiert hatte.

In der Reisebestätigung, die der Mann nach der Buchung erhielt, war der 16. Dezember als Flugtermin angegeben - jedoch mit dem Hinweis, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolge und der Kunde die genauen Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erfahre.

In den Reiseunterlagen und auf den Tickets, die er fünf Monate später erhielt, war der Abflug um einen Tag nach vorne verschoben. Der Mann jedoch bemerkte die Änderung nicht und klagte.

Das Amtsgericht München wies seine Klage nun ab: Das Reiseunternehmen sei nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit verwiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern können, teilte das Gericht am Montag mit.  dpa

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