Gesetz zum Maßregelvollzug war überfällig
Der Landtag hat endlich das Gesetz zum Maßregelvollzug verabschiedet. Vereinfacht formuliert: Jetzt kann nicht mehr jeder Therapeut so verfahren, wie er das für richtig hält.
Besser spät als nie: Endlich hat der Landtag das Gesetz zum Maßregelvollzug verabschiedet. Bereits im Jahr 1871 ist ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden, dass ein Mensch, der wegen einer Erkrankung nicht mehr Herr seiner Sinne ist, für seine Straftat auch nicht verantwortlich gemacht werden kann. 144 Jahre hat es gedauert, bis verbindlich geregelt ist, was das bedeutet.
Damit haben Beschäftigte in Bezirkskliniken und Forensik-Patienten, deren Unterbringung im Maßregelvollzug gerichtlich angeordnet ist, Rechtssicherheit. Diese Richtschnur ist wichtig bei der Behandlung von Menschen, die psychisch krank oder suchtkrank sind. Es sind Standards damit gesetzt. Jetzt kann – vereinfacht formuliert – nicht mehr jeder Therapeut so verfahren, wie er das für richtig hält.
Man hätte sich freilich noch etwas mehr Mut gewünscht bei der Ausgestaltung des Gesetzes. Warum beispielsweise wurde ein Melderegister für Zwangsmaßnahmen abgelehnt, wo es doch nichts zu verbergen gibt? Bedenklich ist auch, dass sich immer mehr Menschen in der Forensik aufhalten – nicht etwa, weil die Zahl der Einweisungen höher geworden ist, sondern weil die Aufenthaltsdauer zugenommen hat. Das hat damit zu tun, dass die Justiz vorsichtiger geworden ist, diese Menschen zu entlassen. Geschieht etwas, ist der Aufschrei groß. Hier die richtige Balance zu finden, bleibt äußerst schwierig.
Die Diskussion ist geschlossen.