Urteil zu Dachlawinen: Hausbesitzer müssen nur Schneefanggitter haben
Hausbesitzer sind mit einem Schneefanggitter zum Schutz vor Dachlawinen in der Regel auf der sicheren Seite. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil aus München.
Dem Urteil zufolge müssen Hausbesitzer auf ihrem Dach lediglich Schneefanggitter anbringen, um vor weiteren Ansprüchen geschützt zu sein, sollte doch einmal eine Dachlawine herunterkommen.
Ausnahmen von dieser Regel gibt es nach dem am Freitag veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München nur bei konkreten Gefahren wie außergewöhnlicher Dachschräge oder besonderer Schneelage.
In dem konkreten Fall hatte ein Autobesitzer im Januar 2013 seinen Wagen in der Maxvorstadt in München geparkt. Gegen 15 Uhr ging von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl auf dem Dach ein Schneefanggitter angebracht war.
Die Schneelawine traf direkt den Kia Rio des Klägers. Dadurch wurden die Kofferraumabdeckung und die Heckscheibe stark beschädigt. Der Pkw war im Mai 2003 zugelassen worden und hatte einen Wiederbeschaffungswert von 3000 Euro. Nach dem Unfall ließ der Kläger von einem Sachverständigen ein Unfallgutachten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug nur noch 750 Euro wert war, also wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war.
Dachlawine: Mann wollte Schadensersatz für kaputtes Auto
Der Autohalter verlangte nun der Hauseigentümerin den Schaden für den Pkw in Höhe von 2250 Euro ersetzt, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, und die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 415 Euro. Der Kläger meinte, die Frau habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil das Dach ein extrem starkes Gefälle mit über 60 Grad hat und das Schneefanggitter nur eingeschränkt funktionieren konnte.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab (Amtsgericht München - Az. 274 C 32118/13) . Die Hauseigentümerin sei mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der Autohalter seinen Wagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Nur im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. bo
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