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  3. Störerhaftung bei Wlan: Europäischer Gerichtshof entscheidet über Haftung bei Wlan

Störerhaftung bei Wlan
09.12.2015

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Haftung bei Wlan

Freies Wlan ist für die Betreiber ein rechtliches Risiko. Jetzt entscheidet der Europäische Gerichtshof darüber, ob die so genannte Störerhaftung in Deutschland in Ordnung ist.
Foto: Wyszengrad/Archiv

Wer sein Wlan in Deutschland nicht absichert, kann in teure Schwierigkeiten geraten. Noch. Denn jetzt hat der Europäische Gerichtshof das Wort.

Wer hierzulande ein offenes Wlan betreibt, kann in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Denn wenn Dritte sich in dieses Funknetz einbuchen und darüber illegale Inhalte herunterladen oder tauschen, ist zunächst einmal der Betreiber des Netzes im Visier. Beim ihm stehen unter Umständen die Kripobeamten vor der Tür; im Fall von Urheberrechtsverletzungen beim Tausch von Filmen und Musik ist er es, den die Abmahnanwälte abkassieren wollen.

Das Stichwort dabei ist die zivilrechtliche Störerhaftung: Wer es zulässt, dass andere eine Rechtsverletzung begehen können, muss dafür einstehen.   

Eben jene Störerhaftung ist auch dafür verantwortlich, dass es in Deutschland nur wenige Menschen, Firmen und Vereine gibt, die Dritten einen kostenlosen Zugang zu ihrem Wlan ermöglichen - ganz im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern auf der Welt, in denen freies Wlan praktisch selbstverständlich ist.

Doch daran könnte sich nun - vielleicht - etwas ändern. Den seit heute beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof mit der deutschen Störerhaftung.

Anlass ist der Fall des Gautingers Tobias McFadden. Er hatte ein offenes Wlan betreiben und war prompt von der Firma Sony abgemahnt worden, weil über seinen Zugang Urheberrechtsverstöße begangen worden waren - von Dritten, wie der Gautinger sagt.

McFadden wollte sich die Abmahnung nicht bieten lassen und ging zum Gegenangriff über. Unterstützt von der Piratenpartei zog er gegen Sony vor Gericht. Seine Begründung: Die deutsche Störerhaftung verstoße gegen EU-Recht. Ein Betreiber von WLAN-Internetzugängen dürfte nicht schlechter gestellt sein als ein DSL-Internetprovider. Für diese Provider gilt schon das sogenannte Providerprivileg, das die Durchleitung von Informationen weitgehend von der Haftung für die Inhalte freistellt.

Das Münchner Landgericht entschied über die Klage des Gautingers nicht, sondern legte stattdessen dem Europäischen Gerichtshof einen Fragenkatalog vor. Über den wird jetzt verhandelt.

Tobias McFadden ist sicher, dass seine Klage beste Erfolgsaussichten hat und erklärt dazu: "Die in Deutschland einmalige Störerhaftung verhindert, dass Privatpersonen und Betriebe für ihre Gäste und Kunden einfach und risikolos WLAN als Service anbieten können." bo

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