Was Flieger von Drohnen-Verordnung halten
Bundeskabinett hat strengere Regeln beschlossen. Im Landkreis stoßen diese nicht nur auf Begeisterung.
Die Auswahl an Drohnen ist groß. Vom technischen Spielzeug für Hobbyflieger bis zu gewerblich genutzten Geräten ist alles für alle zu haben. Noch. Das Bundeskabinett hat jetzt Regeln für Drohnen aufgestellt. Der Entwurf der Verordnung ist nun beschlossen worden. Nicht alle im Wittelsbacher Land sind davon begeistert.
Einig sind sie sich aber darüber, dass die neue Plakette mit Namen und Adresse des Besitzers an jedem Flugobjekt ab 250 Gramm sinnvoll ist. Max Baumann ist Dienststellenleiter bei der Friedberger Polizei. Drohnen seien hier kein Thema, sagt er. Doch sei das Namensschild ein Vorteil. „Jede Maßnahme, die der Identifikation dient, macht es uns leichter.“
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen. Wenn Sie bereits PLUS+ Abonnent sind, .
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen.
Die Diskussion ist geschlossen.
Mag ja sein das in Sielenbach die max. Flughöhe aus Sicherheitsgründen auf 308m begrenzt ist!
Die Aufteilung des Luftraumes über der Bundesrepublik Deutschland ist in §10 der LuftVO geregelt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem kontrollierten Luftraum und dem unkontrollierten Luftraum. Wie oben ausgeführt, ist lediglich der unkontrollierte Luftraum für den Modellflug ohne Freigabe nutzbar. Spätestens 2500Fuß über Grund beginnt über Deutschland der kontrollierte Luftraum. Die maximale Flughöhe für Modellflieger beträgt damit ohne Freigabe 762m über Grund.
Eine immer wieder zu hörende Argumentation ist die Auffassung, Flugmodelle dürften nur bis 100m Höhe betrieben werden. Diese Ansicht ist durch das Luftverkehrsgesetz nicht zu stützen. Die Begrenzung von 100m ist allerdings in §16Abs.2Satz2LuftVO aufgenommen, allerdings lediglich als maximale Seillänge für Drachen und Schirmdrachen. Diese Regelung ist allerdings auf Flugmodelle nicht zu übertragen!