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22.03.2017

Enterbt: Wer trotzdem einen Anteil des Nachlasses einfordern kann

Ein wenig bekommen nahe Angehörige vom Erbe immer. Denn den Pflichtteil können ihnen Erblasser nur unter strengen Voraussetzungen entziehen.
Foto: Karolin Krämer, dpa

Gestritten oder entfremdet: Erblasser können Angehörige vom Erbe ausschließen. Doch auch Enterbte haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Das schwarze Schaf der Familie soll nichts vom Vermögen bekommen? Grundsätzlich ist das möglich. "Entweder ordnet der Vererbende den Ausschluss eines gesetzlichen Erbens im Testament an, oder er erwähnt ihn einfach gar nicht", sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad steht dem Enterbten aber unter Umständen ein Mindestanteil des Nachlasses zu, der Pflichtteil. Wichtige Fragen und Antworten:

Wem steht der Pflichtteil zu?

Zum Kreis der Berechtigten gehören der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie die Kinder. "Geht eine dieser Personen laut Testament leer aus, hat sie einen Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils", erklärt Stephanie Herzog von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Leben die Kinder des Erblassers nicht mehr, werden die Enkel pflichtteilsberechtigt. "Verstirbt jemand ohne Abkömmlinge, so haben die Eltern einen Pflichtteilanspruch, nicht aber Geschwister, Neffen oder Nichten", erläutert Rechtsanwalt und Notar Thomas Grote aus Essen.

Wie hoch ist der Pflichtteil

Die Faustregel: "Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils", sagt Herzog. Bei einer Familie mit zwei Kindern bedeutet das: Laut gesetzlicher Erbfolge würde die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes die Hälfte des Nachlasses bekommen und die beiden Kinder jeweils ein Viertel des Erbes. Als Pflichtteil steht den Kindern jeweils ein Achtel des Nachlasses zu. 

Wie lange kann ein Berechtigter den Pflichtteil einfordern?

Berechtigte müssen ihren Anspruch nach dem Tod des Erblassers gegenüber den Erben geltend machen. Die Frist verjährt nach drei Jahren. "Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und die Person Kenntnis von der Enterbung hat", sagt Grote. Verstirbt der Erblasser also etwa am 22. Mai 2016, kann der Berechtigte seine Pflichtteilforderung bis zum 31. Dezember 2019 anmelden - etwa durch Klageerhebung oder Beantragung eines Mahnbescheides. 

Auf welche Weise muss der Berechtigte den Pflichtteil einfordern?

Formal gibt es kaum Vorgaben. "Rein rechtlich reicht es, wenn der Berechtigte seine Forderung mündlich äußert. Ich würde jedoch jedem empfehlen, die Auszahlung schriftlich einzufordern", sagt Herzog. Meist kennt der Berechtigte nicht die Höhe des Nachlasses. Er hat aber einen Auskunftsanspruch - die Erben müssen ihm den gesamten Nachlass offenlegen. "Um die Höhe seines Anspruches zu ermitteln, muss er davon die Beerdigungskosten und gegebenenfalls sonstige Schulden abziehen", erläutert Herzog. Auch Schenkungen zu Lebzeiten müssen gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Kann der Erblasser jemanden den Pflichtteil auch entziehen?

Im Prinzip ja, die Hürden sind aber sehr hoch. "Der Pflichtteilberechtigte ist vom Gesetzgeber gut geschützt", sagt Grote. Möglich ist der Entzug etwa, wenn der Pflichtteilberechtigte ihm nach dem Leben getrachtet oder ihn körperlich verletzt hat. "Aber auch, wenn der Berechtigte eine schwere Straftat begangen hat und dafür ein Jahr ohne Bewährung ins Gefängnis musste", sagt Grote. 

In jedem Fall sollte der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag genau beschreiben, warum die Teilhabe des Pflichtteilberechtigten am Nachlass unzumutbar ist. Denn besteht nach dem Tod des Erblassers eine Unklarheit, kann die Entziehung des Pflichtteils unwirksam sein. "Dann müssten die Erben gute Argumente und Beweise vorweisen, warum dies dennoch gerechtfertigt ist", erklärt Herzog. Von Isabelle Modler, dpa

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