Jahn-Behörde darf früheren Stasi-Mitarbeitern nicht kündigen
Die Stasi-Unterlagen-Behörde (BStU) darf 48 früheren Stasi-Mitarbeitern, die derzeit für sie tätig sind, nicht kündigen. Eine Versetzung ist allerdings zulässig.
Zu diesem Ergebnis kommt ein vom neuen Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, Roland Jahn, in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, das die Behörde am Dienstag auf ihrer Internetseite veröffentlichte.
Dessen Verfasser, Rechtsanwalt Johannes Weberling, erläutert, dass die BStU Versetzungen vornehmen könne, weil der öffentliche Meinungsdruck von Medien und Opferverbänden die Behörde in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Zur rechtlichen Absicherung von Versetzungen könne zudem der Bundestag das Stasi-Unterlagen-Gesetz ergänzen.
Der frühere DDR-Oppositionelle Roland Jahn hatte bei seinem Amtsantritt im März deutlich gemacht, die jahrelange Beschäftigung früherer Stasi-Leute in der Aufarbeitungs-Behörde nicht mehr hinzunehmen. Er sprach von einem Schlag ins Gesicht der Opfer.
Jahn hatte die Versetzung in andere Bundeseinrichtungen angeregt. Der Bundesbeauftragte kommentierte das arbeitsrechtliche Gutachten auf Anfrage am Dienstag nicht. Er hatte zuvor angekündigt, von dem Papier sein weiteres Vorgehen abhängig zu machen.
In der rund 70-seitigen arbeitsrechtlichen Einschätzung kommt Professor Weberling zu dem Schluss, die Behörde habe früher trotz Kenntnis der Stasi-Vergangenheit dieser Mitarbeiter die Möglichkeiten einer Sonderkündigung nach dem Einigungsvertrag nicht rechtzeitig genutzt. AZ
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