Urteil: E-Zigaretten dürfen weiter offen verkauft werden
E-Zigaretten dürfen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig weiter in Tabakläden und Supermärkten verkauft werden. Gesundheitsexperten reagieren enttäuscht.
Für die Raucher und Verkäufer von E-Zigaretten ist es eine gute Nachricht, Gesundheitsexperten hingegen sind enttäuscht. Am Donnerstag entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die in den elektronischen Zigaretten erhitzt und verdampft werden, keine Arzneimittel, sind. Mit diesem Urteil wurde ein Verbot der elektronischen Zigaretten abgelehnt. Die sogenannten Liquids brauchen damit keine Zulassung und können wie bisher frei in Kiosken, Tabakläden und im Internet verkauft werden. (Az.: BVerwG 3 C 25.13 bis 27.13)
Elektronische Zigaretten werden weiter verkauft
Für die Anhänger der E-Zigaretten ist das Urteil eine Bestätigung. Gesundheitsexperten reagierten dagegen enttäuscht, weil die umstrittenen elektronischen Zigaretten weiterhin nicht kontrolliert und überwacht werden.
"Wir haben von Anfang an die Position vertreten, dass es ein Tabakprodukt ist. Die E-Zigarette ist für Raucher gedacht, sie simuliert das Rauchen, sie sieht sogar ähnlich aus wie eine Zigarette", sagt Dac Sprengel, der Vorsitzende des Verbands des eZigarettenhandels (VdeH).
Nach Angaben des Verbandes greifen immer mehr Menschen in Deutschland zur E-Zigarette. 2012 dampften 1,4 Millionen, 2013 waren es 2,2 Millionen. Ende dieses Jahres werde die Zahl der "Dampfer" auf mehr als drei Millionen steigen. "In den nächsten zehn Jahren werden wir die Tabakzigarette beim Marktanteil überholen. Das heißt, es werden weniger Menschen an raucherbedingtem Krebs sterben", sagt Verbandschef Sprengel.
Bei den E-Zigaretten fehlt der therapeutische Zweck
Gegen die Einstufung als Arzneimittel spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem eines: Es fehlt der therapeutische Zweck. Zwar wirkt sich das Nikotin auf den Körper aus - aber der Sinn des Nikotin-Dampfens sei es nicht, ein Leiden zu lindern. Ehemalige Tabakzigaretten-Raucher griffen auch nicht zur E-Zigarette, um sich das Rauchen insgesamt abzugewöhnen.
Damit folgten die Bundesrichter einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster. Es hatte den drei Klägern - einer Ex-Ladenbesitzerin aus Wuppertal und zwei Herstellern von E-Zigaretten und Liquids - in der Vorinstanz recht gegeben.
Einer der Hersteller wurde von Linken-Politiker Gregor Gysi als Anwalt vertreten. "Ich bestreite, dass man sich mit Nikotin Nikotin abgewöhnen kann", meint Gysi. "Die elektronische Zigarette ist Vieles, aber kein Arzneimittel und kein Medizinprodukt."
"E-Zigaretten sind lediglich im Vergleich mit Tabakzigaretten weniger schädlich"
Ob die E-Zigarette, wie von Befürwortern behauptet, tatsächlich dazu beitragen kann, die Zahl der Krebstoten zu senken, ist indes offen. Die Heidelberger Krebsforscherin Martina Pötschke-Langer sagt: "E-Zigaretten sind lediglich im Vergleich mit Tabakzigaretten weniger schädlich. Ein vollständiger Umstieg zum Rauchen von E-Zigaretten könnte wahrscheinlich das Gesundheitsrisiko der Raucher senken."
Doch zu den Langzeitfolgen des Dampfens gebe es noch keinerlei Daten. Das Nikotin in der E-Zigarette dürfe nicht verharmlost werden, betont Pötschke-Langer. "Es macht abhängig, ist ein Zellgift und fördert das Wachstum bestehender Tumorzellen. Es steht auch im Verdacht, sogar Krebs zu erzeugen."
Auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bedauert das Urteil. "Obwohl E-Zigaretten Nikotin verdampfen und deshalb mit potenziellen Gesundheitsrisiken verbunden sind, werden sie jetzt weiterhin nicht überprüft, nicht überwacht", teilt ein Sprecher mit.
Wie schwer sich die Behörden mit den umstrittenen E-Zigaretten und dem Gesundheitsschutz tun, zeigt auch ein anderes Urteil des OVG Münster. Das entschied erst Anfang Oktober, dass das strenge Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht für Verdampfer gelte. Weil bei E-Zigaretten kein Tabak verbrannt werde, handele es sich nicht um Rauchen. Gegen das Urteil ließen die Richter keine Revision zu. Jedoch kann die Stadt Köln, die einem Dampfer-freundlichen Wirt Ordnungsmaßnahmen angedroht hatte, dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. dpa/AZ
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