Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Auto & Verkehr
  4. Urteil: Auf Gegenspur überholt: Wer haftet bei Unfall?

Urteil
ANZEIGE

Auf Gegenspur überholt: Wer haftet bei Unfall?

Beim Links Überholen einer im Stau stehenden Fahrzeugkolonne sollten Autofahrer besonders umsichtig und langsam fahren.
Foto: Sebastian Gollnow (dpa)

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne in einem Stau ist allergrößte Vorsicht geboten. Sonst kann es im Schadensfall zu einer Mitschuld kommen.

Autofahrer, die bei einem Stau eine Fahrzeugkolonne auf der Gegenspur überholen, machen das besser äußerst vorsichtig. Denn auch auf einer vorfahrtsberechtigten Straße müssen sie dabei vor einbiegenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten können.

Ansonsten müssen sie nach einem Unfall mithaften. Das zeigt ein Urteil des Landgericht Saarbrücken, auf das der ADAC hinweist: Ein Autofahrer fuhr auf ein Stauende zu. Da er ortskundig war, überholte er einige Fahrzeuge der Kolonne, um den Stau durch eine links liegende Nebenstraße zu umfahren. Dazu nutzte er die Gegenfahrbahn der vorfahrtsberechtigten Straße. Dabei kam es zu einem Unfall. Denn aus einer Lücke fuhr von rechts aus einer Seitenstraße ein Auto, für das der Überholende nicht anhalten konnte.

Trotz Vorfahrt ist Umsicht angesagt

Das Gericht sprach dem Überholenden eine Haftung von einem Drittel zu. Denn er ist zwar grundsätzlich vorfahrtsberechtigt, doch muss er beim Vorbeifahren vor erkennbaren Verkehrslücken so umsichtig und langsam fahren, dass er in Höhe von Einmündungen oder Kreuzungen vor aus Lücken kommenden Fahrzeugen rechtzeitig bremsen kann.

Der einbiegende Autofahrer musste aufgrund seiner Vorfahrtsverletzung zu zwei Dritteln haften. Zwar hatte ihn ein stehender Autofahrer aus der Lücke gewunken, doch dieser Vorfahrtsverzicht kann laut Gericht nur für den Verzichtenden selbst gelten (Az.: 14 O 182/16). (dpa)

Zu spät gebremst? Häufen sich solche Situationen, ist es sinnvoll, das Fahrverhalten zu reflektieren.
Medikamente und Co.

Autofahren im Alter: Wie sicher bin ich unterwegs?

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren