Auf Gegenspur überholt: Wer haftet bei Unfall?
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne in einem Stau ist allergrößte Vorsicht geboten. Sonst kann es im Schadensfall zu einer Mitschuld kommen.
Autofahrer, die bei einem Stau eine Fahrzeugkolonne auf der Gegenspur überholen, machen das besser äußerst vorsichtig. Denn auch auf einer vorfahrtsberechtigten Straße müssen sie dabei vor einbiegenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten können.
Ansonsten müssen sie nach einem Unfall mithaften. Das zeigt ein Urteil des Landgericht Saarbrücken, auf das der ADAC hinweist: Ein Autofahrer fuhr auf ein Stauende zu. Da er ortskundig war, überholte er einige Fahrzeuge der Kolonne, um den Stau durch eine links liegende Nebenstraße zu umfahren. Dazu nutzte er die Gegenfahrbahn der vorfahrtsberechtigten Straße. Dabei kam es zu einem Unfall. Denn aus einer Lücke fuhr von rechts aus einer Seitenstraße ein Auto, für das der Überholende nicht anhalten konnte.
Trotz Vorfahrt ist Umsicht angesagt
Das Gericht sprach dem Überholenden eine Haftung von einem Drittel zu. Denn er ist zwar grundsätzlich vorfahrtsberechtigt, doch muss er beim Vorbeifahren vor erkennbaren Verkehrslücken so umsichtig und langsam fahren, dass er in Höhe von Einmündungen oder Kreuzungen vor aus Lücken kommenden Fahrzeugen rechtzeitig bremsen kann.
Der einbiegende Autofahrer musste aufgrund seiner Vorfahrtsverletzung zu zwei Dritteln haften. Zwar hatte ihn ein stehender Autofahrer aus der Lücke gewunken, doch dieser Vorfahrtsverzicht kann laut Gericht nur für den Verzichtenden selbst gelten (Az.: 14 O 182/16). (dpa)
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