Wasserrohrbruch: Im Haus ist Eigentümer verantwortlich
Bei einem Wasserrohrbruch ist der Inhaber der Versorgungsleitung für die Beseitigung des Schadens verantwortlich. Dies ist in der Regel die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Doch auch den Hauseigentümer kann es treffen.
Die grundsätzliche Haftung der Gemeinde greift nicht immer. Liegt die Ursache im Bereich des Hauseigentümers, muss die Gemeinde die Kosten nicht tragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: III ZR 490/13), über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
In dem verhandelten Fall hatte der Versicherer eines Grundstücks die Kosten zur Beseitigung eines Wasserschadens bezahlt. Diese wollte er von der zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Schließlich gehöre ihr die Wasserleitung, und sie sei zuständig für die Wasserversorgung. Diese Zuweisung des Eigentums ist erforderlich, damit die Gemeinde umfangreich auf die Wasserleitungen zugreifen kann.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Gemeinde musste die Kosten der Schadensbeseitigung nicht übernehmen. Denn nach Ansicht der Richter kommt es darauf an, wo die Leitung defekt sei. Der Wasserschaden war im zu entscheidenden Fall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einem Riss in einem Rohr in einem Teil des Grundstücksanschlusses. Damit ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen. (dpa)
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