Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beutmüller ist erledigt
Das Landratsamt kann kein persönliches Fehlverhalten des Buttenwiesener Rathauschefs feststellen. Was Beutmüller dazu sagt.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Buttenwiesener Bürgermeister Norbert Beutmüller (FW) ist vom Tisch. Dies hat am Dienstag das Dillinger Landratsamt mitgeteilt. Nachdem die Gemeinde Buttenwiesen mit der Durchführung der Teilbürgerversammlung für den Gemeindeteil Wortelstetten am 21. September sowohl der Anordnung des Landratsamtes als auch dem Anliegen der Beschwerdeführer nachgekommen ist, betrachtet das Landratsamt die im Juli von 94 Bürgern gegen Bürgermeister Beutmüller erhobene Beschwerde als erledigt, heißt es in einer Pressemitteilung. Dies ließ die Behörde nun den Beschwerdeführern über den aus Wortelstetten stammenden Gemeinderat Werner Kleine-Brockhoff wissen. Das Amt wählte diese Vorgehensweise, weil sich letztlich kein Ansprechpartner aus den Reihen der Beschwerdeführer finden konnte (wir berichteten). Die Beschwerde wurde von der Rechtsaufsicht des Landratsamtes letztlich als Fachaufsichtsbeschwerde behandelt. Grund dafür ist, dass weniger das persönliche Verhalten Beutmüllers, sondern vielmehr die rechtliche Bewertung kommunalrechtlicher Vorschriften im Vordergrund der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde stand. So hätte die bereits im März beantragte Teilbürgerversammlung nach den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung innerhalb von drei Monaten abgehalten werden müssen.
Im Ergebnis hat das Amt nun abschließend festgestellt, dass die Gemeinde lediglich die für die Bewertung des Antrags der Bürger von Wortelstetten auf Abhaltung einer Teilbürgerversammlung maßgeblichen Vorschriften fehlerhaft ausgelegt hat. „Ein persönliches Fehlverhalten von Bürgermeister Beutmüller, das eine Dienstaufsichtsbeschwerde rechtfertigen würde, konnte hingegen nicht festgestellt werden“, heißt es. Die Anordnung des Landratsamts vom 27. August gegenüber der Gemeinde Buttenwiesen auf Durchführung der Teilbürgerversammlung stützte sich auf die Bayerische Gemeindeordnung. Danach muss eine Teilbürgerversammlung innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn mindestens fünf Prozent der Gemeindebürger dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt haben und der entsprechende Ortsteil vor Inkrafttreten der Gemeindeordnung 1952 noch eine selbstständige Gemeinde war. Diese Voraussetzung war für Wortelstetten, das 1978 eingemeindet wurde, erfüllt.
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