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Verbraucher-Tipps
16.10.2014

Einkaufs-Knigge: Was im Supermarkt erlaubt ist und was nicht

Obst anfassen, das ist im Supermarkt natürlich erlaubt. Aber nur, wenn die Ware lose verpackt ist. Den Sechserpack Äpfel zu öffnen, ist dagegen verboten – ebenso wie Obst oder Gemüse zu probieren.
Foto: Robert Kneschke, Fotolia

Darf ich schon vor dem Zahlen Kekse naschen? Muss ich eine Semmel kaufen, weil ich sie berührt habe? Und wie lange kann ich Pfandbons einlösen? Wir klären, was im Supermarkt erlaubt ist.

Der wöchentliche Einkauf kann anstrengend sein. Nicht nur, weil man sich die Mühe machen muss, zwischen zehn Vanillejoghurts den richtigen zu finden, das Kleingedruckte auf Verpackungen zu studieren, und sich fragt, warum man schon wieder die Kasse mit der längsten Schlange erwischt hat. Nein, im Supermarkt lauern auch zahlreiche rechtliche Fallen. Wir klären die wichtigsten Fragen – von der Bio-Ware bis zum Kassenbon.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Tomaten in der Gemüseabteilung auch schmecken? Darf ich probieren?

Nein, sagt Alexandra Borchard-Becker. Es sei denn, das Gemüse wird im Supermarkt zur Verkostung angeboten oder ich habe beim Verkaufspersonal vorher nachgefragt. „Andernfalls ist es Diebstahl“, sagt die Expertin der Verbraucher-Initiative in Berlin. Anfassen ist dagegen erlaubt – jedenfalls, wenn das Obst oder Gemüse lose angeboten wird. „Man muss ja prüfen, ob die Ware in Ordnung ist“, sagt Borchard-Becker. Das heißt aber nicht, dass man deswegen Verpackungen aufreißen dürfte. Das gilt für den in Folie verschweißten Sechserpack Äpfel wie für die abgepackten Bio-Zucchini.

Meine Tochter hat eine Kekspackung geöffnet und nascht auf dem Weg zur Kasse. Ist das in Ordnung?

Grundsätzlich gilt auch hier: Bis zum Bezahlen ist die Ware Eigentum des Supermarktes. „Wenn ich Verpackungen öffnen möchte, bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich vorher beim Verkaufspersonal nachfrage, ob das in Ordnung ist“, sagt Ernährungswissenschaftlerin Borchard-Becker. Die meisten Supermärkte aber reagieren kulant, wenn nur eine halb volle Packung auf dem Kassenband landet.

Muss der Supermarkt beschädigte Pfandflaschen zurücknehmen?

Ja, denn Einweg-Pfandflaschen werden nach der Rückgabe ohnehin gepresst. Allerdings müssen das Pfandetikett und der Strichcode erkennbar sein. Nimmt der Automat die Flaschen nicht an, muss der Mitarbeiter das Pfand per Hand auszahlen. Und: Der Händler muss keine Einweg-Pfandflaschen von Marken zurücknehmen, die er nicht führt – es sei denn, sein Laden ist größer als 200 Quadratmeter.

Experte: Preise am Supermarktregal sind nicht verbindlich

Beim letzten Einkauf habe ich vergessen, den Pfandbon einzulösen. Jetzt löst ihn die Mitarbeiterin an der Kasse nicht mehr ein...

Das ist nicht zulässig, heißt es bei der Stiftung Warentest. Für Pfandbons gelten die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregeln. Damit verjährt der Bon erst nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem er ausgestellt wurde. Allerdings ist der Pfandbon in der Regel in der Filiale einzulösen, in der das Leergut abgegeben wurde. Der Betrag sollte auf dem Bon noch gut lesbar sein. Die Stiftung Warentest rät Kunden, hartnäckig zu bleiben, falls die Mitarbeiterin auf einen Fehler in der Kasse verweist, weil der Bon älter ist. In diesem Fall muss das Geld per Hand ausgezahlt werden.

Am Regal war die Schokolade mit 69 Cent beworben. Die Kasse zeigt allerdings 99 Cent an. Kann ich jetzt auf dem günstigeren Preis bestehen?

Leider nicht, sagt Borchard-Becker. Schließlich sind die Preise am Regal keine verbindlichen Angebote, sondern vielmehr eine Information für Kunden und damit eine Grundlage für Preisverhandlungen. Das heißt: Stellt man an der Kasse fest, dass man mit dem Preis nicht einverstanden ist, muss man die Ware nicht kaufen. Ein Recht auf den niedrigeren Preis gibt es aber nicht.

Bei der Aktionsware wird ein Akkuschrauber angeboten. Darf ich die Packung aufmachen, um zu schauen, ob alle Teile drin sind?

Ja, sofern weder die Verpackung noch die Ware beschädigt wird und der Händler das Produkt problemlos weiterverkaufen kann. In diesem Fall muss man den Artikel auch nicht kaufen. Schilder, auf denen „Öffnen der Ware verpflichtet zum Kauf“ steht, sind unwirksam, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat. (AZ: 6 U 45/00) Das gilt nicht nur für Aktionsware. Auch die Eierpackung darf geöffnet werden, um zu prüfen, ob alle Eier unversehrt sind. Anders ist es bei Lebensmitteln, die angebrochen nicht mehr verkauft werden können, etwa ein Becher Joghurt oder eine Tüte Bonbons. „Dann muss ich die Ware bezahlen“, sagt Borchard-Becker.

Wegen Hygiene: Berührte Backwaren müssen gekauft werden

Und wenn ich das Duschgel öffne, um festzustellen, ob es gut riecht?

Das ist erlaubt, sofern man nur riecht und nichts vom Inhalt entnimmt. Das heißt aber nicht, dass man ein Parfum aufsprühen oder eine Handcreme ausprobieren dürfte. „Genau genommen gilt auch das als Diebstahl“, sagt die Referentin für Verbraucherberatung. In diesem Fall sollte der Kunde lieber nach einem Tester oder einer Probe fragen.

An der Backstation habe ich eine Semmel mit der Hand angefasst. Kann die Mitarbeiterin von mir verlangen, dass ich sie kaufe?

Wenn ein Kunde Backwaren berührt und wieder zurücklegt, darf der Händler sie aus hygienischen Gründen nicht mehr verkaufen. Borchard-Becker sagt: „Daher kann er von Ihnen verlangen, den entstandenen Schaden zu ersetzen – also den Verkaufspreis zu zahlen.“

Wenn die Weinflasche zu Bruch geht: Nur der Einkaufspreis muss bezahlt werden

Aus Versehen fällt mir eine Weinflasche auf den Boden. Muss ich sie ersetzen?

Im Grunde genommen schon, denn auch hier gilt: Solange die Ware noch nicht bezahlt ist, gehört sie dem Geschäft. Der Kunde ist daher verpflichtet, den Schaden zu ersetzen – gerade, wenn die Weinflasche aus eigenem Verschulden zu Bruch geht. Doch in den meisten Fällen sind die Händler kulant und fordern keine Erstattung. Ist das doch der Fall, sollte der Kunde darauf bestehen, nur den Einkaufspreis zu bezahlen, sagt die Expertin. Anders sieht es aus, wenn die Ware schlecht erreichbar ist oder locker herumsteht. In diesen Fällen ist der Supermarktbetreiber schuld.

Im Supermarkt habe ich die Wurstpackung liegen lassen. Habe ich am nächsten Tag noch Anspruch drauf?

Nur, falls die Ware von einer aufmerksamen Verkäuferin zurückgelegt worden ist. Ist das nicht der Fall: Pech gehabt.

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