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Urteil
03.08.2015

Gericht: Auch das Umziehen gehört zur Arbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelte über die Frage, ob das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört.
Foto: Arno Burgi, dpa

Umkleidezeiten in einem Betrieb können als Arbeitszeit bewertet werden. Zu diesem Schluss kam heute das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Umkleidezeiten in einem Betrieb können als Arbeitszeit bewertet werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlug am Montag in einem Vergleich vor, dass die Stadtwerke Oberhausen einem Werkstattmitarbeiter jeweils fünf Minuten vor und fünf Minuten nach dem Dienst dessen Umkleidezeit als Arbeitszeit zu bezahlen haben. Beide Parteien können den Vergleichsvorschlag bis zum 24. August widerrufen. (AZ: 9 Sa 425/15)

Die Forderung, auch die Duschzeiten nach dem Dienst als Arbeitszeit zu bezahlen, zog der Mitarbeiter zurück. Der Vorsitzende Richter der 9. Kammer, Christoph Ulrich, sprach von einer "salomonischen Entscheidung." "Nicht jeder, der ein bisschen schmutzig wird bei der Arbeit, bekommt das Waschen vom Arbeitgeber auch bezahlt."

In dem vorliegenden Fall hatten die Stadtwerke Oberhausen ihre Werkstatt-Mitarbeiter in der Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, am Arbeitsplatz eine bis zu siebenteilige Berufskleidung zu tragen. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Oberhausen sowohl die Umkleide- als auch die Waschzeiten als Arbeitszeit eingestuft und den Arbeitgeber zur Zahlung von 750,08 verurteilt (AZ: 3 CA 1700/14). Dagegen war das Unternehmen in Berufung gegangen.

Sollten beide Parteien den jetzige Vergleichsvorschlag nicht widerrufen, müssen die Stadtwerke Oberhausen dem Mitarbeiter nur die Hälfte dieses Betrags, also 375,04 Euro brutto für die Zeit von März 2014 bis Oktober 2014 zahlen. Die Stadtwerke hatten gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt und betont, der Arbeitnehmer dürfe die Dienstkleidung bereits zu Hause anziehen und auf dem Weg zur Arbeit tragen.

Offenbar haben 15 weitere Werkstattmitarbeiter der Stadtwerke Oberhausen ebenfalls Klage gegen ihren Arbeitgeber eingereicht. Auch diese Mitarbeiter wollen Umkleidezeiten als Arbeitszeit vergütet haben. Früher hatten die Werkstattmitarbeiter, deren Arbeitskleidung häufig auch öl- und fettverschmiert ist, ihre Arbeitskleidung zu Hause waschen können. Dafür hatten sie in der Vergangenheit vom Arbeitgeber Waschgeld bekommen. Die neu angeschaffte Arbeitskleidung wird vom Unternehmen gewaschen. epd

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