Vorsicht Rentner: Bei diesen Nebeneinkünften drohen Abzüge
Wer sich vorzeitig zur Ruhe setzt, kann eine böse Überraschung erleben. Manche Nebeneinnahme kann zu Abzügen führen. Allerdings nur für eine bestimmte Zeit.
Der Mann hat investiert. Auf dem Dach seines Hauses produziert eine Photovoltaikanlage Strom – so viel, dass ein ansehnlicher Teil ins Netz eingespeist wird. Das tut der familiären Haushaltskasse gut.
Irgendwann im nächsten Jahr wird der Hauseigentümer 65 Jahre alt. Dann will er gleich in Rente gehen – fünf Monate vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, das für seinen Jahrgang 1951 mit 65 Jahren und fünf Monaten beginnt. Und das ist sein Problem.
Mit dem Solarstrom verdient man nebenher mehr, als erlaubt ist
In dieser kurzen Zeit wird er mit seinen Einnahmen aus dem Stromgeschäft nebenher mehr verdienen als erlaubt. Liegen auch nur einen Cent über der Hinzuverdienstgrenze, wird ihm ein Drittel der Rente abgezogen. Die volle Rente bekommt er erst, wenn er die Altersgrenze erreicht hat. Dann kann er so viel hinzuverdienen, wie er will.
Das Gleiche würde gelten, wenn der Neu-Rentner Biodiesel produzieren würde und ihn dann verkauft. Aus den erzielten Einnahmen ermittelt das Finanzamt regelmäßig „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Diese sind rechtlich betrachtet ein Arbeitseinkommen und somit im Falle des Rentners ein Hinzuverdienst. Was aber noch vielfach unbekannt ist, bestätigt die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Sprecherin Manuela Budewell empfiehlt deshalb, sich unbedingt und rechtzeitig bei der DRV beraten zu lassen. Spätestens dann, wenn der Rentenbescheid auf dem Tisch liegt, der auch die individuellen Hinzuverdienstgrenzen enthält.
Die Monate, manchmal auch Jahre zwischen Beginn des Rentnerdaseins und Erreichen des offiziellen Rentenalters bergen eine Reihe von Besonderheiten, die beachtet werden müssen, damit es nicht teuer wird. Wir erklären, worauf Rentner achten müssen.
Das ist ein Hinzuverdienst
Hinzuverdienst ist grundsätzlich
- jeder monatliche Bruttoverdienst,
- ein monatlicher steuerrechtlicher Gewinn wie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft,
- Vorruhestandsgeld
- Pflegeentgelt, wenn die Pflege erwerbsmäßig erfolgt und wenn ein Pflegender für seine Leistungen mehr bekommt als das, was ihm laut Sozialgesetzbuch XI (§ 37) der jeweiligen Pflegestufen entsprechend zustehen würde.
Das ist kein Hinzuverdienst
Das sind sind beispielsweise
- Einkünfte aus Betriebsrenten oder anderen Versorgungsleistungen
- Abfindungen, weil sie nicht als Arbeitsentgelt gelten
- Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, sofern sie lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des tatsächlich entstandenen Aufwandes sind. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei und gilt weder als Arbeitsentgelt noch als Arbeits- oder vergleichbares Einkommen.
Vorsicht bei Altersrente
Aufpassen müssen alle, die vorzeitig eine Altersrente beziehen. Hilfe gibt das Faltblatt „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“. Erhältlich ist dieses bei der Deutschen Rentenversicherung. Folgende Rentenarten werden darin aufgelistet:
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
- Altersrente für Frauen
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“)
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Achtung: Für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung gelten andere Zuverdienstregeln, insbesondere wenn sie teilweise noch arbeiten. Die jeweiligen Verdienstgrenzen enthält der individuelle Rentenbescheid.
Jeder Jahrgang hat andere Altersgrenzen
Seit Beginn der Heraufstufung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre hat jeder Jahrgang andere Altersgrenzen, auf die er auch beim Hinzuverdienst achten muss. Das sind für die momentan hauptsächlich relevanten Jahrgänge:
1950: 65 Jahre und vier Monate
1951: 65 Jahre und fünf Monate
1952: 65 Jahre und sechs Monate
1953: 65 Jahre und sieben Monate
1954: 65 Jahre und acht Monate
1955: 65 Jahre und neun Monate.
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