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Vanessa-Prozess
16.08.2012

Deshalb ist es so schwer, über die Zukunft eines Mörders zu entscheiden

Man sollte meinen, der Fall ist klar: Wenn ein renommierter Gutachter einem Kindermörder eine Rückfallwahrscheinlichkeit für schwerste Gewaltverbrechen von über 50 Prozent attestiert, wo bleibt da noch Interpretationsspielraum?
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Man sollte meinen, der Fall ist klar: Wenn ein renommierter Gutachter einem Kindermörder eine Rückfallwahrscheinlichkeit für schwerste Gewaltverbrechen von über 50 Prozent attestiert, wo bleibt da noch Interpretationsspielraum?
Foto: dpa

Im Verfahren gegen Vanessas Mörder ist kurz vor dem Urteil fraglicher denn je, wie das Gericht entscheiden wird. Das liegt auch an der unklaren Rechtslage zur Sicherungsverwahrung.

Man sollte meinen, der Fall ist klar: Wenn ein renommierter Gutachter einem Kindermörder eine Rückfallwahrscheinlichkeit für schwerste Gewaltverbrechen von über 50 Prozent attestiert, wo bleibt da noch Interpretationsspielraum?

Doch auch kurz vor der Entscheidung des Landgerichts Augsburg - mit einer Urteilsverkündung ist Anfang Oktober zu rechnen - ist unklarer denn je, ob Vanessas Mörder freigelassen wird oder in Sicherungsverwahrung kommt. Dass eine Vorhersage derzeit nicht zu treffen ist, liegt zum einen an unterschiedlichen Gutachten-Ergebnissen, vor allem aber an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Im Mai 2011 haben die höchsten Richter festgelegt, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: eine psychische Störung des Täters und eine „hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“.

Eine psychische Störung attestierte der psychiatrische Gutachter Ralph-Michael Schulte dem 29-jährigen Michael W. Aber ist nun eine Rückfallgefahr von über 50 Prozent, wie sie Schulte festgestellt hat, eine „hochgradige Gefahr“ oder nur eine einfache Gefahr? Und kann diese Abstufung überhaupt eine Rolle spielen, wenn es um den Schutz von Menschen geht? Reicht es nicht, dass Vanessas Mörder „wahrscheinlich“ wieder Kapitalverbrechen begehen könnte?

Schulte, ein alter Gutachter-Fuchs, legte sich auch auf Nachfragen der Jugendkammer bei dieser Einschätzung nicht fest. Er sagte: „,Hochgradig’ ist ein unscharfer Rechtsbegriff. Dazu kann ich nichts sagen.“ Schulte hat völlig recht. Es ist dies aber einer der Knackpunkte im Verfahren. Die Jugendkammer unter Vorsitz von Lenart Hoesch wird sich genau mit solchen unscharfen Begriffen befassen müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Sachverständigen nicht zum selben Ergebnis kommen.

Da der Würzburger Psychiater Pantelis Adorf wegen Untauglichkeit seines Gutachtens aus dem Verfahren entfernt worden ist, bleibt neben Ralph-Michael Schulte der Freiburger Kriminologe Helmut Kury. Und der befürwortet eine Entlassung von Vanessas Mörder unter strengen Auflagen.

Tatortbesichtigung in der Gersthofer Winterstraße  mit dem mutmaßlichen Mörder von Vanessa
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Der Mord an Vanessa aus Gersthofen
Foto: Ulrich Wagner, Marcus Merk, Fred Schöllhorn, dpa

Kury sagt aber auch: Er hält einen Rückfall nur dann für unwahrscheinlich, wenn Michael W. in den Jahren nach der Entlassung keinen Stress- und Frustrationserlebnissen ausgesetzt ist. Arbeitslosigkeit, Pech bei Frauen, soziale Isolation – all solche Faktoren könnten das Rückfallrisiko erheblich steigern. In diesem Punkt sind sich die beiden Gutachter einig.

Können Stress und Frust nach der Entlassung vermieden werden?

Wer wollte nun garantieren, dass Michael W. nach einer möglichen Entlassung nicht derartigem Frust und Stress ausgesetzt ist? In gewissem Sinne neutralisieren sich die beiden verbliebenen Gutachten. Am Ende bleibt das Gericht allein mit seiner Entscheidung. Es muss sich auf die eigene Sachkunde, auf Erfahrungswerte, und – nicht zuletzt – auf den gesunden Menschenverstand verlassen.

Bedenkliche Fußnote: Die Rechtslage bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist in der Schwebe. Zurzeit existiert die groteske Situation, dass sie für Erwachsene nicht mehr verhängt werden kann, sondern nur für Heranwachsende und Jugendliche. Der Tag dürfte nicht allzu fern sein, an dem diese Rechtspraxis überprüft wird.

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