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Memmingen
13.01.2017

Parkautomat spuckt 200 Euro aus: Darf der Mann das Geld behalten?

Über 200 Euro bekam ein Allgäuer in die Hände, nachdem er ein Parkticket ziehen wollte.
Foto: Sven Hoppe (dpa), Symbolfoto

Als ein 48-Jähriger in Memmingen ein Parkticket lösen wollte, staunte er nicht schlecht. Der Automat spuckte über 200 Euro aus. Ein Anwalt erklärt die rechtliche Situation.

Mit einem Fünf-Euro-Schein wollte der Mann am Mittwochabend im Parkhaus "Neue Schranne" in Memmingen sein Ticket bezahlen. Als er dieses ziehen wollte, spuckte der Parkautomat Münzgeld im Gesamtwert von exakt 201,50 Euro aus. Das berichtet die Polizei am Freitag.

Der überraschte Unterallgäuer brachte das Geld im Anschluss zur Polizeiinspektion Memmingen. Von dort aus wurde es dem rechtmäßigen Besitzer wieder ausgehändigt.

Wer nun auf ein ähnliches Erlebnis an dem Automaten hofft, hat Pech gehabt: "Der Defekt an dem Automaten ist zwischenzeitlich behoben", betonte die Polizei.

Muss man das Geld zurückbringen?

Aber muss man das Geld zur Polizei bringen? Oder kann man es einfach behalten - schließlich hat man selbst ja nichts falsch gemacht? "Das Geld zur Polizei zu bringen ist natürlich die Ideallösung", sagt der Augsburger Rechtsanwalt Hagen Hild. Und wenn man das nicht tut?

Strafbar macht man sich laut Hild höchstwahrscheinlich nicht. Hierbei komme es auf die dingliche Rechtslage an. Durch das Rückgeld, das einem zustehe, habe man einen sogenannten Bereicherungsanspruch. Schließlich will der Apparat Geld geben und übereignen.

Rein zivilrechtlich, also wie Bürger sich in Streitsituationen mit anderen Bürgern einigen müssen, gilt: Grundsätzlich hätte der Eigentümer der Garage Anspruch auf das Geld. Würde er denjenigen, der das Geld irrtümlich erhalten hat, identifizieren, könnte der Eigentümer es zurückverlangen.

Laut Hild übrigens ein Fall, wie er nur selten in der Realität vorkommt, dafür umso häufiger in juristischen Lehrbüchern: "Das wäre jetzt ein idealer Prüfungsfall". mst/AZ

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