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München
15.02.2017

Verfassungsgerichtshof stoppt Ceta-Volksbegehren in Bayern

Demonstration gegen Ceta und TTIP in Berlin im September.
Foto: Jörg Carstensen/Archiv (dpa)

Trotz massiver Proteste und mehreren Zehntausend Unterschriften gegen das umstrittene Handelsabkommen Ceta muss die bayerische Staatsregierung kein Volksbegehren durchführen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer solchen Bürgerbefragung wegen des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union seien nicht gegeben, entschied am Mittwoch der Verfassungsgerichtshof in München

Die Initiatoren des Volksbegehrens wollten das Abkommen verhindern. Dazu hatten sie zuvor mehr als 30 000 gültige Unterschriften - und damit mehr als die notwendigen 25 000 - eingereicht. Durch ein Volksbegehren könnte eine entsprechende Gesetzesvorlage in den Landtag eingebracht und - falls dieser sie nicht annimmt - über einen Volksentscheid herbeigeführt werden.

Das Innenministerium hatte die Zulassung des Volksbegehrens jedoch zunächst abgelehnt. Dabei argumentierte das Ministerium, mit der Ratifizierung von Ceta durch die Bundesrepublik Deutschland würden keine Gesetzgebungsrechte der Bundesländer auf die EU übertragen. dpa

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Die Diskussion ist geschlossen.

15.02.2017

Und was sollte bitte ein Volksbegehren gegen CETA in Bayern bringen?

Er wäre höchstens teuer und völlig unnütz gewesen!

Die Antwort lag doch bereits in der Begründung für die Ablehnung der bayerischen Staatsregierung.

"Das Innenministerium hatte die Zulassung des Volksbegehrens jedoch zunächst abgelehnt. Dabei argumentierte das Ministerium, mit der Ratifizierung von Ceta durch die Bundesrepublik Deutschland würden keine Gesetzgebungsrechte der Bundesländer auf die EU übertragen...."

15.02.2017

Scheinbar hat der Verfassungsgerichtshof hier etwas vergessen, oder möchte man das GG nicht mehr gelten lassen?

Grundgesetz Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

15.02.2017

Der letzte Satz bzw die Begründung des Ministeriums stört mich ziemlich.

Wieso müssen Bundesländer ihr Gesetzgebungsrecht auf die EU übertragen?

Das kling ein bisschen nach Äpfel und Birnen..

Aber so oder so kann man sagen, dass das nichts mehr mit dem Artikel 20 des Grundgesetzes zu tun hat..

Man erzählt uns was von Volkssouveränität, aber wenn es um EU weite Entscheidungen geht, dann existiert sowas auf einmal nicht mehr.

Mit diesem Hintergrund, sollten wir uns daran machen den 4. Absatz des Artikel 20 des Grundgesetzes in die Tat umzusetzen.