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Neues Gesetz
10.09.2014

Türkei erlaubt Sperrung von Webseiten ohne Gerichtsbeschluss

In der Türkei kann die staatliche Internetbehörde künftig Websites ohne Gerichtsbeschluss sperren. Ein entsprechendes Gesetz wurde in der Nacht verabschiedet.
Foto: imago/Ralph Peters

In der Türkei kann die staatliche Internetbehörde künftig Websites ohne Gerichtsbeschluss sperren. Ein entsprechendes Gesetz wurde in der Nacht verabschiedet.

In der Türkei kann die staatliche Internetbehörde künftig Websites ohne Gerichtsbeschluss sperren.  Das sieht ein neues Gesetz vor, das in der Nacht zum Mittwoch vom Parlament in Ankara verabschiedet wurde, wie die Nachrichtenagentur Anadolu berichtete.

Demnach müssen Internetanbieter eine Weisung der Internetbehörde TIB zur Sperrung einer Website innerhalb von vier Stunden umsetzen. Erst dann muss sich die Behörde an ein Gericht wenden, um die Sperrung bestätigen zu lassen. Kritiker werfen der Regierung vor, unliebsame Inhalte im Internet blockieren zu wollen.

Nach der Verbreitung von Korruptionsvorwürfen gegen die Regierung des damaligen Ministerpräsidenten und heutigen Staatschefs Recep Tayyip Erdogan waren im Frühjahr die Zugänge zu den Internetplattformen Twitter und YouTube vorübergehend gesperrt worden. Das Verfassungsgericht hob die Sperren wieder auf.

Nach dem neuen Gesetz kann die Internetbehörde gegen eine Website oder gegen Inhalte einschreiten, wenn sie die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet sieht. Die gerichtliche Überprüfung einer behördlich verfügten Sperre muss innerhalb von 48 Stunden erfolgen.

Der Internetexperte Kerem Altiparmak von der Universität Ankara kritisierte, mit dem neuen Gesetz könne der Vorsitzende der Internetbehörde willkürlich gegen alle Internetseiten vorgehen, die ihm nicht gefielen. Das neue Gesetz sieht zudem eine Datenvorratsspeicherung bei der Internetbehörde vor. Die Behörde erhält das Recht, die Surfgewohnheiten von Internetnutzern zwei Jahre lang zu speichern und die Daten auf richterliche Anordnung an die Sicherheitsbehörden weiterzugeben.  afp

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