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Urheberrecht
16.06.2012

Der Spielplan als Kunstwerk

Vor einem Jahr erwog die Deutsche-Fußball-Liga, die Spielpläne der Bundesliga schützen zu lassen. Ein Gericht konnte in den Plänen jedoch keine originelle Leistung erkennen

Augsburg Vor ziemlich genau einem Jahr wollte die Deutsche-Fußball-Liga (DFL) zur Kasse bitten: Als Treuhänderin der Klubs sehe sie sich dazu gezwungen, eine angemessene Beteiligung des Profi-Fußballs an den Umsätzen dieses Marktes sicherzustellen, hieß es in einer Pressemitteilung. Doch um welchen Markt ging es überhaupt? Um schlecht kopierte Bundesligatrikots auf türkischen Basaren? Um nicht lizenzierten Fan-Nippes? Nein, es ging um etwas ganz anderes: Die DFL wollte für die kommerzielle Nutzung von Spielplänen künftig Geld sehen.

Wettbüros, Sportinformationsdienste, streng genommen sogar jeder, der ein privates Tippspiel mit Geldeinsatz veranstaltet, hätte eine Schutzgebühr bezahlen sollen. Denn, so die DFL: Einen Spielplan aufzustellen – mit Rücksicht auf Kriterien wie sportliche Ausgeglichenheit, Attraktivität der Begegnungen und Auswahl der konkreten Spieltermine – sei eine erhebliche schöpferische Leistung. Die Spielpläne dürften deshalb nicht einfach kostenlos kopiert werden.

Die DFL war mit diesem Vorstoß auf einen Zug aufgesprungen, den der britische Verband 2010 in Richtung der Gerichte losgeschickt hatte. Es ging dabei darum, die Spielpläne der Premier League urheberrechtlich schützen zu lassen.

Im ursprünglichen Verfahren warf der britische Verband dem Internetportal Yahoo! und einem Londoner Buchmacher vor, sie hätten das Recht auf geistiges Eigentum verletzt, indem sie ohne Gegenleistung auf die Spielpläne zugegriffen hätten. In erster Instanz bekam der Verband sogar recht, das Revisionsgericht war sich jedoch unsicher und rief den Europäischen Gerichtshof an.

Anfang März dieses Jahres sprach dieser in der Rechtssache C-604/10 sein Urteil: Der Erstellung eines Spielplans fehle es an der erforderlichen Originalität, ein urheberrechtlicher Schutz sei daher nicht möglich. Zwar bedeute ein Spielplan durch die „goldenen Regeln“ – den Wechsel von Heim- und Auswärtsspielen, die Rücksicht auf Europapokalspiele und einer möglichst gleichen Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen bei Begegnungen unter der Woche – einen erheblichen Aufwand. Aber gerade die Existenz dieser Regeln ließen keinen Raum für künstlerische Freiheit.

Die DFL hatte es wohl schon kommen sehen. Ende vergangenen Jahres teilte sie mit, „den rechtlichen Schutz der Spielpläne gegenüber den Anbietern von Bundesliga-Wetten vorerst nicht geltend“ zu machen. Doch auch, wenn diese Formulierung noch ein kleines Hintertürchen offen hält, die Wahrscheinlichkeit, dass Spielpläne in Deutschland irgendwann lizenzpflichtig werden, ist doch überaus gering. Zwar müssen letztlich die nationalen Gerichte die rechtlichen Grundsätze schaffen, doch die entsprechende Passage im deutschen Recht ist mit der identisch, auf die sich der Europäische Gerichtshof bei seinem Urteil berufen hat.

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