Erbschein nur im Zweifel gefragt
Werden Immobilien vererbt, müssen die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen werden. Für den Nachweis der Erbschaft reicht es, ein notarielles Testament vorzulegen.
Das Grundbuchamt darf nur bei Zweifeln zusätzlich einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg vom 15. Februar 2013 (Az.: 12 Wx 62/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall gehörten der Verstorbenen zwei Drittel der Anteile an mehreren Grundstücken. Die Verstorbene bestimmte in einem notariell beurkundeten Testament, dass ihre Enkeltochter alles erben sollte. Nach dem Tod der Großmutter wollte die Enkelin ihr Eigentum in die Grundbücher eintragen lassen. Hierfür legte sie das Testament vor. Das Grundbuchamt verlangte aber einen Erbschein.
Nachweis der Erbfolge
Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite der Erbin. Sie habe einen Anspruch, in das Grundbuch eingetragen zu werden. Zwar müsse die Erbfolge grundsätzlich mit einem Erbschein nachgewiesen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ergebe. Diese Voraussetzung erfülle ein notariell beglaubigtes Testament. tmn
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