Maßnahmen gegen feuchten Keller
Wenn im Keller Mängel durch Feuchtigkeit auftreten, haben Mieter meist einen Anspruch auf Beseitigung. Dabei muss nicht zwingend die Ursache bekämpft werden.
Die Frage ist nur: In welchem Umfang muss sich der Vermieter kümmern? Unter bestimmten Umständen reicht es aus, wenn der Vermieter die erkennbaren Schäden beseitigt und so zumindest vorübergehend den vertragsmäßigen Zustand wiederherstellt, urteilte das Amtsgericht Bremen.
Das Landgericht Bremen argumentierte in der Berufung, nur im begründeten Einzelfall müsse der Vermieter auch der Ursache des Mangels nachgehen und diese beheben (Az.: 1 S 281/17). Laut Landgericht ist entscheidend, wie wahrscheinlich es ist, dass der Mangel erneut auftritt und wie hoch die Kosten für die Beseitigung der Ursachen ausfallen.
Im verhandelten Fall war nicht klar, ob die Ursache außen oder innen lag – denn in dem Altbau gab es zum einen eine unzureichend abgedichtete Außenwand. Zum anderen hatte es in der Vergangenheit eine Überflutung in den Räumen gegeben. Der Vermieter beauftragte also Handwerker, welche die betroffenen Flächen verspachtelten. Nach Angaben der Mieterin sei der Keller seitdem trocken geblieben. Da nicht absehbar ist, ob die Feuchtigkeit wieder auftritt, war die ergriffene Maßnahme ausreichend. Die Berufung bliebt also ohne Erfolg. (tmn)
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