Nicht-Einstellung bei Bundespolizei wegen Tattoo rechtens
Auffällige Tätowierungen rechtfertigen eine Nicht-Einstellung bei der Bundespolizei. So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Nur das Bundesverfassungsgericht könnte diese Entscheidung noch kippen.
Bewerber mit großen Tattoos dürfen von der Bundespolizei ablehnt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies am Freitag (11. Juli) per Beschluss die Beschwerde einer jungen Frau zurück. Sie hatte sich erfolglos für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben.
Die Bewerberin aus Darmstadt trägt auf dem rechten Unterarm den auf Französisch eintätowierten Spruch: "Bitte bezwinge mich." Vor Gericht wollte sie erreichen, zum Auswahlverfahren für die Ausbildung zugelassen zu werden.
Dem folgte der VGH nicht. Sie habe keinen Anspruch darauf, entschieden die obersten hessischen Verwaltungsrichter und bestätigten damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem Juni. Die Tätowierung überschreite den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit, eine Entfernung sei von der Frau nicht glaubhaft angeboten worden. Der Frau bleibt nun noch, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Die Bundespolizei hatte bei der Ablehnung auf Richtlinien verwiesen, nach denen sichtbare Tätowierungen generell der Einstellung in den Dienst entgegenstünden. Unter anderem gehe es darum, keine Ansätze für Provokationen zu bieten. Das Tattoo sei im Sommer, wenn Polizeibeamte Kurzarm-Hemden trügen, für jedermann sichtbar. (dpa)
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