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Steuerliche Änderungen 2017

Foto: © N-Media-Images - Fotolia.com
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Neue Fristen und Grenzen der Freibeträge

Mit jedem Jahreswechsel gingen zahlreiche rechtliche Änderungen einher, so auch im Bereich der Steuer. So gelten mit dem neuen Steuerjahr verlängerte Fristen für die Abgabe: Bis zum Juli des Folgejahres muss die Steuererklärung eingereicht werden, es sei denn, es wird ein Steuerberater beauftragt. Für diesen ist das Fristende auf den 28./29. Februar des übernächsten Jahres festgesetzt.

Konkret heißt das, dass Steuererklärungen für das Steuerjahr 2017 von Privatpersonen bis spätestens zum 31. Juli 2018 erfolgen müssen, Steuerberater hingegen haben für den entsprechenden Zeitraum Gelegenheit bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar 2019.

Mussten Spenden oder Mitgliedsbeiträge bisher als Nachweis vorgelegt werden, entfällt mit dem neuen Gesetz das Einreichen dieser Belege. Statt einer Belegvorlagepflicht greift nun die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Sprich: Das Finanzamt kann die Unterlagen bei Bedarf jederzeit anfordern, weshalb der Steuerzahler diese aufbewahren musst.

Diese Aufbewahrungspflicht gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres, in dem der Steuerzahler den Bescheid erhalten hat. Zudem hat das Bundeskabinett eine Steuersenkung für 2017 und 2018 beschlossen, bei der die Änderungen bereits zum Januar greifen sollen. So steigt der Grundfreibetrag in diesem Jahr nach momentanem Kenntnisstand um 168 Euro auf 8 820 Euro an, ein Jahr später um weitere 180 Euro auf 9 000 Euro. Einkommensteuer wird erst nach dem Erreichen dieser Grenze, die zur Bestreitung des Existenzminimums dient, fällig. Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben. Er erhöht sich um 108 Euro.  Über weitere Änderungen des Steuerrechts informieren die Steuerberater der Region

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