Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Bausparvertrag: Dürfen Bausparkassen Verträge kündigen? Branche zittert vor Urteil

Bausparvertrag
21.02.2017

Dürfen Bausparkassen Verträge kündigen? Branche zittert vor Urteil

Ältere Bausparverträge sind zurzeit besonders attraktiv.
Foto: Jens Schierenbeck (dpa)

Wegen der hohen Zinsen haben Bausparkassen ihren Kunden geschätzt 250.000 ältere Verträge gekündigt. Was, wenn sie das gar nicht durften?

Von Geldanlagen mit drei oder vier Prozent Zinsen können Sparer im Moment nur träumen. Kein Wunder, dass sie ihre alten Bausparverträge zu den günstigen Konditionen der 80er oder 90er Jahre ausreizen, solange es eben geht. Inzwischen machen die Bausparkassen mit solchen Kunden oft kurzen Prozess. Aber zu Recht? An diesem Dienstag landet die Grundsatzfrage vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Wo liegt das Problem?

In erster Linie gedacht ist das Bausparen zum Finanzieren von Hausbau, Wohnungskauf oder Renovierung. In der ersten Zeit zahlt der Kunde Beiträge ein und spart einen Teil der Bausparsumme selbst an. Darauf bekommt er Zinsen. Wird der Vertrag "zuteilungsreif", kann er sich das Ersparte auszahlen lassen und den restlichen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen. Dafür zahlt er in dieser zweiten Phase Zinsen an die Bausparkasse. Normalerweise sind die Zinsgewinne beim Sparen vergleichsweise unattraktiv. Dafür kann man sich später zu einem verlässlichen, eher niedrigen Zinssatz Geld leihen. Aber in der Niedrigzinsphase funktioniert das nicht mehr: Kredite sind überall günstig zu haben - andererseits gibt es fürs Sparen kaum Zinsen. 

Welche Folgen hat das?

Langjährige Bausparer haben nicht viel davon, das Darlehen in Anspruch zu nehmen. Oft ist es vorteilhafter, den Vertrag als Anlage mit üppigen Zinsen weiterlaufen zu lassen - so lange, bis die Bausparsumme irgendwann komplett angespart ist. Die Bausparkassen bringt das in Bedrängnis, sie sehen ihr Geschäftsmodell in Gefahr. Um die wirtschaftlich belastenden Altverträge loszuwerden, haben sie seit 2015 bereits schätzungsweise 250 000 Kündigungen verschickt. Zur Rechtfertigung heißt es, die Institute müssten das Wohl sämtlicher Bausparer im Blick haben. Verbraucherschützer werfen ihnen aber vor, die Verträge früher selbst auch als Geldanlage beworben und damit gut verdient zu haben. Jetzt müssten sie die Konsequenzen tragen.  

Lesen Sie dazu auch

Warum sind die Kündigungen der Bausparverträge rechtlich umstritten?

Dass Verträge gekündigt werden dürfen, die zu hundert Prozent bespart sind, steht außer Frage. Die jüngste Kündigungswelle trifft aber Kunden, die die vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht haben. Gemeinsam ist allen Fällen, dass die Verträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, das Darlehen aber nicht abgerufen wurde. Branchenweit stützen sich die Kassen dabei auf einen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch, aus dem sie eine Art Sonderkündigungsrecht ableiten, sobald ein Jahrzehnt verstrichen ist. Ungeklärt ist allerdings, ob dieser Paragraf auf Kreditinstitute anwendbar ist.

Um was genau geht es in Karlsruhe?

Etliche Kunden haben die Kündigung nicht einfach hingenommen und ihre Bausparkasse verklagt. Einige bekamen Recht, andere Gerichte entschieden dagegen zugunsten der Institute. Deshalb ist es jetzt am BGH, die Rechtslage zu klären. Verhandelt werden die Fälle zweier Bausparerinnen, denen Wüstenrot einmal einen Vertrag von 1978 und einmal zwei Verträge von 1999 gekündigt hatte. In der Vorinstanz entschied das Oberlandesgericht Stuttgart jeweils, dass Wüstenrot dazu kein Recht hatte. Dagegen wehrt sich die Bausparkasse mit der Revision. Das Urteil wird möglicherweise noch am Dienstag verkündet. 

Weshalb ist die Entscheidung so wichtig?

Urteile der obersten Zivilrichter geben bundesweit die Linie vor. Segnet also der Senat die Praxis ab, müssten weitere Kunden mit der Kündigung rechnen. Umgekehrt könnte ein Urteil im Sinne der Bausparer dem Ganzen mit einem Schlag ein Ende bereiten. Und damit nicht genug: Verbraucherschützer pochen darauf, dass die Institute dann die gekündigten Verträge wiederherstellen und zu den alten Bedingungen weiterführen. Was aber, wenn der Kunde das Geld inzwischen ausgegeben oder anderswo zu schlechteren Konditionen fest angelegt hat? "Dann könnte man über Schadenersatzforderungen nachdenken", meint zumindest Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg.

Wäre der Streit um die Bausparverträge damit geklärt?

Der nächste Konflikt bahnt sich an. Die meisten Bausparkassen haben aus der Misere gelernt. In vielen neuen Verträgen findet sich eine Klausel, die nach 15 Jahren die Kündigung ermöglicht. Die VZ Baden-Württemberg sieht die Kunden dadurch benachteiligt und hat stellvertretend zwei Institute verklagt. Branchenkenner rechnen damit, dass auch dieser Streit durch alle Instanzen gehen könnte.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.