Garantiert das billigste Hotelzimmer?
Die Online-Plattform „Booking.com“ wirbt damit, dass man ihre Übernachtungsangebote nirgendwo anders günstiger findet. Doch das Kartellamt verbietet jetzt die Bestpreis-Garantie des Unternehmens. Nur: Was soll schlecht daran sein?
Wer für seinen Urlaub oder die nächste Städtereise eine Unterkunft in Rom, Paris, Berlin oder Bamberg sucht, landet nicht selten auf Buchungsplattformen im Internet wie „HRS“ oder „Booking.com“. Dort ist nicht nur das Angebot groß. Die Portale werben auch damit, dass der Kunde bei ihnen die bestmöglichen Preise findet. Doch jetzt hat das Kartellamt dem Unternehmen „Booking.com“ seine Bestpreis-Klausel untersagt. Was aber ist schädlich daran? Wir erklären, wie diese Bestpreis-Garantien funktionieren und welche Einwände die Behörden haben.
Was steckt hinter der Plattform „Booking.com“?
Die Firma bezeichnet sich als führendes Online-Buchungsportal für Unterkünfte aller Art. Angeboten werden nach Unternehmensangaben Unterkünfte in rund 220 Ländern. Das Unternehmen gehört zu der an der US-Börse gelisteten Priceline Group und wurde 1996 gegründet. „Booking.com“ ist international vertreten. Pro Woche würden rund 6,3 Millionen Übernachtungen auf der Internetseite gebucht.
Wie funktionieren die Bestpreis-Garantien?
Portale wie „Booking.com“ garantieren ihren Kunden, dass sie bei ihnen den besten Preis für eine Unterkunft bekommen. Das heißt, dass die Kunden das Hotelzimmer nirgendwo anders billiger finden. Sollte das doch der Fall sein, wird zum Beispiel das Angebot nachgebessert oder Geld zurückerstattet. Um das zu vermeiden, sichern sich die Buchungsplattformen vorher gegenüber den Hotels ab. Dies geht über Klauseln: Um auf der Plattform gelistet zu werden, müssen sich die Anbieter nach Angaben des Bundeskartellamts zum Beispiel verpflichten, dem Portal den jeweils günstigsten Zimmerpreis einzuräumen, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungskonditionen.
Welche Einwände haben Behörden und Gerichte gegen diese Garantien?
Das Bundeskartellamt steht den Bestpreis-Klauseln kritisch gegenüber. Es hat bereits mit dem Portal „HRS“ einen Streit ausgefochten, der vor Gericht ging. Das Kartellamt sagt, dass die Bestpreisgarantien nur auf den ersten Blick für die Verbraucher vorteilhaft sind. Denn die Klauseln verhindern, dass an anderer Stelle noch niedrigere Hotelpreise angeboten werden können. Zum Beispiel könnte sich ein konkurrierendes Portal mit niedrigeren Vermittlungsprovisionen zufriedengeben. Das würde Geld sparen – und das Hotelzimmer könnte auf dem Konkurrenzportal billiger angeboten werden, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Januar. Die Klauseln schränken letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen ein, lautete das Fazit des Gerichts, das damit eine Beschwerde von „HRS“ gegen den Beschluss des Kartellamts zurückwies.
Welche Bedenken gibt es im aktuellen Fall gegen „Booking.com“?
Das Unternehmen hatte seine Klauseln bereits angepasst. „Booking.com“ verlangte nach Auskunft des Kartellamts von den Hotels nicht mehr, dass sie der Plattform im Vergleich zu allen anderen Buchungsportalen immer den niedrigsten Zimmerpreis anbieten. Zuletzt verlangte das Portal nur noch, dass die Hotels ihre Zimmer auf der hoteleigenen Website nicht billiger anbieten. Doch auch diese sogenannte „enge Bestpreis-Klausel“ lehnte das Kartellamt am Mittwoch ab. „Auch die engen Bestpreis-Klauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst“, erklärte Kartellamtschef Andreas Mundt. Sie verletzten zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Kanälen. „Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss“, erklärte Mundt. Zudem werde der Marktzutritt neuer Plattformanbieter erschwert. „Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie die Preissenkung auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können“, sagte Mundt.
Wie reagiert „Booking.com“?
Das Unternehmen erklärte am Mittwoch, es plane, den Beschluss des Kartellamts anzufechten und Beschwerde dagegen einzulegen. „Wir sind der Ansicht, dass die Entscheidung mangelhaft ist, da sie die Vorteile, die Online-Hotelbuchungsportale gegenüber Kunden und Unterkünften erbringen, nicht anerkennen“, erklärt Gillian Tans, Präsident von „Booking.com“. Schließlich würden Verbraucher mithilfe des Portals Zeit und Geld bei der Hotelsuche sparen. Zudem sei das Bundeskartellamt in Europa die einzige Behörde, die die Anwendung der bereits eingeschränkten Bestpreisklauseln untersage.
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