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Flugverkehr
30.06.2017

Was mit Drohnen erlaubt ist und was nicht

Weiß, was er tut: Thomas Boxdörfer vom RCM Neuburg mit seinem Quadrokopter.
Foto: Marcel Rother 

Drohnen sind beliebte Spielzeuge, selbst Anfänger können sie steuern. Doch erlaubt ist das nicht überall. Ein neues Gesetz soll den Betrieb der Flugobjekte regeln.

Zwei kleine Hebel gedrückt, ein leises Summen, und schon hebt sie ab. Wie ein Kolibri steht sie in der Luft – Eigenstabilität lautet das Zauberwort, erklärt der Vorsitzende des Modellflugvereins RCM Neuburg, Thomas Boxdörfer. Und erklärt: Streng genommen sei das keine Drohne, die da vor ihm im Nieselregen schwebt, sondern ein Modellflugzeug, genannt "Quadrokopter". Drohnen dagegen seien Flugobjekte, die selbstständig außerhalb der Sichtweite desjenigen, der sie steuert, fliegen. Beispielsweise um Pakete zu einem bestimmten Ziel zu liefern. Auch das wurde bereits erfolgreich getestet.

Einfache Drohnen gibt es schon ab 20 Euro

Egal unter welchem Namen, die kleinen Fluggeräte mit ihren bis zu acht Rotorblättern haben nicht nur die Herzen des Homo ludens, des spielenden Menschen, sondern auch den Himmel im Sturm erobert. Längst nicht mehr nur etwas für Militär, Geheimdienste oder Technik-Nerds, sind die kleinen Wirbelwinde inzwischen massenweise unter Christbäumen, in Osternestern und auf Geburtstagstischen gelandet. Einfache Modelle gibt es bereits ab 20 Euro, Profimodelle mit Kamera kosten über 1000 Euro.

Ausgepackt, aufgeladen und losgelassen, wissen viele nicht, dass das Fliegen mit "Drohnen" eigentlich strengen Regeln unterliegt. Fliegen-Lassen über Menschenansammlungen wie Skipisten, Volksfeste oder Public Viewings ist grundsätzlich verboten. "Das geht nur mit einer Ausnahmegenehmigung", sagt Boxdörfer. Das Gleiche gelte für den Umkreis von Flugplätzen – etwa in Neuburg und Manching. Dort dürfen die Geräte in einem Umkreis von 1,5 Kilometern nur mit Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde in den Himmel geschickt werden. Und selbst im eigenen Garten ist es nicht ohne Weiteres erlaubt, "vor allem dann nicht, wenn eine Kamera befestigt ist", betont Boxdörfer.

Ein Gesetz des Bundesverkehrsministeriums sollte Klarheit schaffen. Ein wesentlicher Punkt: Niemand sollte mit seinem Gerät höher als 100 Meter fliegen dürfen. "Offiziell wegen der Gefährdung des Flugverkehrs, inoffiziell, um großen Versandunternehmen den Luftraum zwischen 100 und 150 Metern für zukünftige Lieferungen per Drohne freizuhalten", sagt Boxdörfer. Bei den Modellfliegern läuteten die Alarmglocken. "Gerade mit großen Modellen steigt man bei Flugfiguren erheblich höher auf", sagt der passionierte Modellflieger. Ein entsprechendes Gesetz hätte das Aus für 18 von 26 Sparten im Modellflug bedeutet.

Als Mitglied im Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) gingen er und seine Kollegen auf die Barrikaden, auf der Petitionsplattform Openpetition legten sie Protest gegen den ersten Gesetzesentwurf des Verkehrsministeriums ein: 128000 Modellflieger aus ganz Deutschland beteiligten sich – ein Rekordergebnis für die Plattform im Jahr 2016. Mit Erfolg: Die Regelungen, die ab April beziehungsweise Oktober gelten, sind da, berücksichtigen jedoch die Bedürfnisse der Modellflieger.

Was alles tabu ist

Konkret bedeutet das: Modell- und Drohnenflieger dürfen mit ihren Geräten über den regulären Modellflugplätzen weiterhin höher als 100 Meter aufsteigen – allerdings nur, solange sie Sichtkontakt haben. Piloten, die ihre Drohnen anderswo so hoch aufsteigen lassen wollen, brauchen eine spezielle Erlaubnis und sie müssen einen sogenannten Kenntnisnachweis ablegen. Diese Einweisung wird es ab dem 1. Oktober geben – die Piloten sollen die Rechtslagen kennen und die örtliche Luftraumordnung. Dabei geht es auch darum, wo man sein Gerät aufsteigen lassen darf. Neben den genannten Flugplätzen, Wohngrundstücken und Menschenansammlungen dürfen auch Bundes- und Landesbehörden, Naturschutzgebiete und Industrieanlagen nicht überflogen werden. Tabu sind ebenso Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sowie Nachtflüge.

Wichtig ist auch: Alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm schwer sind, müssen mit einer Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers gekennzeichnet sein. Damit kann bei Abstürzen oder Gesetzesverstößen leichter nachvollzogen werden, wer verantwortlich ist. Boxdörfer begrüßt eine entsprechende Regelung und empfiehlt zusätzlich eine sogenannte Halter- Haftpflichtversicherung. "Eine Privathaftpflichtversicherung deckt mögliche Schäden in der Regel nicht ab." Und die können gravierend sein. Sogar Todesfälle habe es bereits gegeben. Vergehen könnten mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden.

Drohnen als Hobby

Für die Mitglieder des RCM Neuburg ist das Modellfliegen in erster Linie Hobby. Ein Hobby, das inzwischen auch sieben "Drohnen" umfasst. Was sie so faszinierend macht? "Sie sind einfach zu fliegen und bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten", sagt Boxdörfer. Etwa Luftbilder, Liveübertragungen mit der Kamera und Filmaufnahmen. Er selbst habe per Drohne schon einen Film über das Heimatdorf seiner Frau gedreht. Was zählt, sei ein verantwortungsvoller Umgang – im Luft- wie im Straßenverkehr.

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