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  3. Polizistenmord Augsburg: Raimund M.: Gericht entbindet Gutachter von seinen Aufgaben

Polizistenmord Augsburg
19.03.2014

Raimund M.: Gericht entbindet Gutachter von seinen Aufgaben

Gutachter Ralph-Michael Schulte steht im Polizistenmord-Prozess nicht mehr zur Verfügung.
Foto: Fred Schöllhorn

Im Prozess um den Augsburger Polizistenmord hat das Landgericht den bisherigen psychiatrischen Sachverständigen Ralph-Michael Schulte von seinen Pflichten entbunden.

Schulte war für das Gutachten verantwortlich, das den Angeklagten Raimund M. für verhandlungsunfähig erklärte. M. steht im Verdacht, zusammen mit seinem Buder Rudolf Rebarczyk den Augsburger Polizisten Mathias Vieth ermordet zu haben.

Rebarczyk wurde wegen der Tat kürzlich zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Verfahren gegen seinen kranken Bruder wurde dagegen abgetrennt und vorläufig eingestellt, bis gegen ihn wieder verhandelt werden kann.

Wann das sein wird, ist noch unklar. Am Montag entschied das Gericht, M. in der Psychiatrie unterzubringen. Bis zu sechs Wochen soll er dort beobachtet werden. Es ist die Vorbereitung für ein neues Gutachten über seine Verhandlungsfähigkeit. Noch haben M.s Verteidiger nicht entschieden, wie sie auf die Zwangsunterbringung reagieren werden. Sie wollen zuerst noch mit ihrem Mandaten darüber sprechen.

Daneben entband das Gericht jetzt Gutachter Schulte von seinen Pflichten. "Der Sachverständige hatte der Kammer mitgeteilt, dass er für Termine ab dem 1. August 2014 aus zeitlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen würde, weil er sich beruflich umorientieren wolle", so das Landgericht Augsburg heute in einer Erklärung. "Auch bei Ausschöpfung sämtlicher freier Kapazitäten" könne ein neuer Prozess gegen Raimund M. nicht bis Ende Juli 2014 abgeschlossen werden. Für Gutachter Schulte hätte das zur Folge, "dass er seine beabsichtigte berufliche Umorientierung auf ungewisse Zeit verschieben müsste". Das sei ihm nicht zuzumuten.

Die Entbindung habe die Kammer schon jetzt beschlossen, um einem neuen Sachverständigen ausreichend Zeit zu geben, "sich in den umfangreichen Verfahrensstoff  einzuarbeiten und den Angeklagten zu explorieren, sofern dieser dazu bereit ist". AZ

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