Tödlicher Sturz eines Bauarbeiters vor Gericht
Prozess Weil am Gerüst Stangen abmontiert waren, musste sich der Capo verantworten
Dillingen Es war heiß, damals, im Juni 2013. Auch auf der Baustelle in Dillingen. Und nun sollten auch noch schwere Säcke mit Putzmaterial in den dritten Stock gebracht werden. Zwei mögliche Wege gab es dafür: entweder die schweren Säcke einzeln hochtragen, oder mit dem Kran nach oben schaffen. Um die Ladung einschwenken zu können, mussten am Baugerüst allerdings Geländerstangen entfernt werden. Das taten die beiden Fliesenleger, die die Säcke für ihre Arbeit brauchten. Doch kurz nachdem ein 59-jähriger Maurer das Material mit dem Kran nach oben geschafft hatte, passierte das Unglück. Einer seiner Kollegen stürzte aufgrund der fehlenden Sicherung neuneinhalb Meter in die Tiefe. Der Mann, der zum Zeitpunkt des Unfalls 0,8 Promille Alkohol im Blut hatte, erlag noch am gleichen Tag seinen schweren Verletzungen. Drei Strafbefehle mit Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen wurden in der Folge gegen die beiden Fliesenleger und den Kranführer erlassen. Wegen fahrlässiger Tötung. Die beiden Fliesenleger ließen es dabei bewenden, doch der Maurer, der den Kran bewegt hatte, legte Einspruch ein. So wurde der Fall gestern vor dem Amtsgericht in Dillingen verhandelt.
Dabei sagte zunächst eine Bauingenieurin der Regierung von Schwaben aus, die sich mit dem Unfall beschäftigt hatte. Sie erklärte, dass zu dieser Zeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen 36 Grad auf der Baustelle geherrscht hätten, noch dazu sei es Nachmittag gewesen. „Da spart man sich auf dem Bau jede zusätzliche Arbeit.“ Dennoch: Dass die Gerüststangen an der Seite, auf der der Unfall passierte, bis auf die oberste Reihe komplett abgebaut waren, habe keinesfalls den Vorschriften entsprochen. Änderungen am Gerüst dürfe nur der Gerüstbauer vornehmen. Und jeder einzelne Mitarbeiter auf der Baustelle, der gesehen habe, dass die Stangen fehlten, hätte die Verantwortung gehabt, das abzustellen. Egal in welcher Stellung. Ein Mitarbeiter mit Leitungsfunktion erst recht.
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