Wer was muss und wer was nicht darf
Die Bürgermeister aus dem Landkreis Dillingen erfahren, was sich im Kommunal(wahl)recht geändert hat. Eines betrifft auch Angehörige von Ratsmitgliedern
Darf ein Gemeinderatsmitglied mitentscheiden, wenn in der Sitzung ein Antrag auf den Tisch kommt, bei dem Verlobte, Lebenspartner oder Ehegatten ihrer Geschwister betroffen sind? Und wie sieht das bei verschwägerten Onkel und Tanten oder Neffen und Nichten aus? Ob derjenige ein gutes Verhältnis oder überhaupt keinen persönlichen Kontakt zum Betroffenen hat, interessiert im Kommunalrecht keinen, es gibt klare Regeln. Die haben sich aber nicht nur in diesem Fall geändert. Denn am 22. Februar hat der Bayerische Landtag Änderungen zum Kommunalrecht beschlossen, die zum 1. April in Kraft getreten sind. Außerdem läuft bei der Kommunalwahl 2020 manches anders als bisher. Bei den Verwandtschaftsverhältnissen liegt es in der Verantwortung der Gemeinderatsmitglieder, zu wissen, was Sache ist, erklärt Dr. Andreas Gaß den Bürgermeistern, die am Mittwoch auf Einladung des Vorsitzenden Erhard Friegel zur Kreisversammlung des Gemeindetags ins Interkommunale Bürger- und Kulturzentrum Lutzingen gekommen waren. Bürgermeister Eugen Götz stellte das neue Gebäude ebenso wie seine Gemeinde vor.
Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, vor der Beratung die Verwandtschaftsverhältnisse mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft inzwischen aufgelöst wurde. Um das vorher abklären zu können, stehen die Namen der Antragsteller auf der Ladung. Ob derjenige im Zweifelsfall überhaupt nicht mitstimmen sollte, kommt die Frage aus der Runde der Bürgermeister. Das verneint der Referent. Sollte die Stimme ausschlaggebend sein, wird der Beschluss eventuell unwirksam. „Stimmt derjenige aber nicht mit, obwohl er stimmberechtigt gewesen wäre, ist der Beschluss auf jeden Fall unwirksam“, erklärt Gaß.
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