AfD wird zum Prüffall
Verfassungsschützer sehen genauer hin
Der Verfassungsschutz sieht bei der AfD erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen und erklärt die Partei als Ganzes zum sogenannten „Prüffall“ für eine mögliche Beobachtung. Noch genauer will der Verfassungsschutz bei zwei Gruppierungen innerhalb der AfD hinsehen: Der rechtsnationale „Flügel“ um den Thüringer Hardliner Björn Höcke und die Nachwuchsorganisation „JA“ werden sogar als „Verdachtsfälle“ eingestuft.
In einem Prüffall ist die Beobachtung mit V-Leuten oder anderen typischen geheimdienstlichen Mitteln grundsätzlich nicht erlaubt. Die Behörde will aber etwa anhand öffentlicher Äußerungen von AfD-Mitgliedern und offen sichtbarer Verbindungen zu rechtsextremen Gruppen untersuchen, inwiefern in der AfD rechtsextremistische Bestrebungen festzustellen sind. In einem Verdachtsfall sind auch eine Observation oder das Einholen bestimmter behördlicher Informationen möglich. Nicht erlaubt ist es aber auch im Verdachtsfall, Telefone abzuhören oder Agenten in die fragliche Gruppe einzuschleusen – dies geht nur, wenn eine Organisation als Beobachtungsobjekt eingestuft wird. Grundlage der Entscheidung ist eine umfangreiche Studie des Verfassungsschutzes zur AfD, die auch Erkenntnisse der Landesämter für Verfassungsschutz enthält.
AfD-Fraktionschefin Alice Weidel sprach von einer „Vorverurteilung“ ihrer Partei vor den im Herbst anstehenden Wahlen in drei ostdeutschen Bundesländern. Der Verfassungsschutz werde „zur Bekämpfung eines unliebsamen politischen Mitbewerbers missbraucht“.
Grünen-Fraktionschef Anton Hofreiter begrüßte die Entscheidung des Verfassungsschutzes gegenüber unserer Redaktion: „So harmlos-bürgerlich, wie die AfD sich immer wieder zu geben versucht, ist sie nicht. Dass der Verfassungsschutz die AfD jetzt als Prüffall einstuft, ist ein Beleg dafür. Der Partei – insbesondere dem rechtsnationalen Flügel und auch der ,Jungen Alternative‘, die sogar zum Verdachtsfall erklärt wurden, misst der Verfassungsschutz offenbar ein hohes Gefahrenpotenzial zu.“ (bju)
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