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  3. Streik bei der Lufthansa: Das sind Ihre Rechte als Passagier

Streik bei der Lufthansa
31.08.2012

Das sind Ihre Rechte als Passagier

Ab Freitag streiken die Flugbegleiter der Lufthansa. Fälltdeswegen ein Flug aus, muss die Airline ihre Passiere nicht entschädigen. Dennoch haben die Fluggäste Rechte.
Foto: dpa

Seit heute wird bei der Lufthansa gestreikt. Fällt ein Flug aus, muss die Airline ihre Passiere meist nicht entschädigen. Dennoch haben die Fluggäste Rechte. Wir sagen, welche.

Am Frankfurter Flughafen wird wieder gestreikt. Ab dem heutigen Freitag (31. August) befinden sich rund 19.000 Flugbegleiter der Lufthansa im Ausstand. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte genau kennen und wissen, wie sie sich auf den Streik vorbereiten können. 

Wie informiere ich mich, ob mein Flug ausfällt oder verspätet ist?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. Rechtsexperten raten, sich schon zu Hause über Hotlines und die Webseiten der Unternehmen zu informieren.

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel übernehmen.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet.

Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?

Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es reichen zu warten, bis der Flugbetrieb am betroffenen Flughafen wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz?

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich pauschal 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Airline selbst gestreikt wird oder das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt.

Welche Rechte haben Reisende, deren Urlaub sich verkürzt?

Entgehen dem Reisenden durch den Streik Urlaubstage, muss der Veranstalter den Anteil des Reisepreises für diese Tage zurückerstatten. Verkürzt sich der Urlaub massiv - kommt der Betreffende also bei einem einwöchigen Urlaub zum Beispiel erst drei Tage später an -, seien außerdem die Chancen auf Schadenersatz gut: Dann gibt es nicht nur das Geld für die Tage zurück, an denen der Urlaub ausgefallen ist, sondern auch eine Entschädigung dafür, dass der Urlaub insgesamt beeinträchtigt war.

Darf ich auf Kosten der Airline Telefonieren?

Gestrandete Passagiere haben Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate, zwei Faxe oder zwei E-Mails.

Bekomme ich das Geld für ein nicht genutztes Ticket zurück?

Ja, und zwar dann, wenn keine adäquate Ersatzbeförderung möglich war. Wer den Flug nicht mehr antreten möchte, kann nach einer Verzögerung ab fünf Stunden vom Flug zurücktreten. Die Airline ist dann zur Rückerstattung der vollen Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet. (AZ/dpa)

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