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  3. Amtsgericht Aichach: Besitzer holt repariertes Auto heimlich aus Werkstatt

Amtsgericht Aichach
06.02.2016

Besitzer holt repariertes Auto heimlich aus Werkstatt

Ein 41-Jähriger hat sein repariertes Auto heimlich aus der Autowerkstatt geholt, ohne dafür zu zahlen. Dafür musste er sich vor dem Amtsgericht in Aichach verantworten.
Foto: Alexander Kaya (Symbolbild)

Ein 41-Jähriger hat sein repariertes Auto heimlich aus der Autowerkstatt geholt, ohne dafür zu zahlen. Dafür musste er sich vor dem Amtsgericht in Aichach verantworten.

Für die Staatsanwältin ist die Sache klar: Der Angeklagte hat sein Auto nach einer Reparatur aus der Werkstatt geholt, ohne zu bezahlen. Er hat dafür extra einen anderen Schlüssel mitgebracht und fährt mit dem Auto im März 2014 heimlich davon, während der Werkstattbesitzer verdutzt hinterherschaut. Deshalb steht der Autobesitzer, 41, aus dem Landkreis Augsburg wegen Pfandkehr vor dem Amtsgericht in Aichach – ein selten verhandelter Vorwurf (siehe Infokasten). Staatsanwältin Beate Morhart fordert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 40 Euro (4800 Euro). Der Mann habe „kriminelle Energie an den Tag gelegt“.

Verteidiger des Autobesitzers fordert Freispruch

Der Verteidiger sieht das völlig anders. Er plädiert auf Freispruch. Die Reparatur sei mit seinem Mandanten nicht abgesprochen gewesen. Der Werkstattbesitzer habe nicht einmal eine Rechnung gestellt. Hanns Barbarino spricht sogar von einem „unseligen Verfahren“, was seinen Mandanten zu einem Grinsen veranlasst. Der Verteidiger bemüht allerlei Paragrafen, die selbst Juristen nicht oft unterkommen. Während er doziert, wendet er sich mit erhobenem Zeigefinger immer wieder an die Staatsanwältin: „Hören S’ gut zu! Das ist eine Lehrstunde.“ Die Staatsanwältin aber ist an juristischer Nachhilfe ebenso wenig interessiert wie Richter Walter Hell.

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06.02.2016

Auch eine Juristische Option,
Leistungskreditbetrug gem. §263 StGb
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er ......
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.
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http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html