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Justiz
12.05.2017

Mit 18 zurück in eine fremde Heimat?

Ein junger Flüchtling aus Obergriesbach muss möglicherweise alleine nach Afghanistan. Obwohl er noch nie dort war

Darf die Bundesrepublik einen 18-jährigen Flüchtling, der in Obergriesbach lebt, nach Afghanistan abschieben, obwohl er noch nie dort war und auch keine Familie in dem Land hat? Das Verwaltungsgericht Augsburg ist der Ansicht: Ja, sie darf. Wie die stellvertretende Sprecherin Paula Danner auf Anfrage unserer Zeitung mitteilte, wies das Gericht die Klage des vor Kurzem volljährig gewordenen jungen Mannes ab. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Anders entschied das Gericht im Fall seiner Familie, die ebenfalls abgeschoben werden sollte und dagegen Klage einreichte. Seit dem Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland ächzt auch das Verwaltungsgericht in Augsburg unter der Zahl solcher Fälle. Dennoch weist dieser einige Besonderheiten auf. So ist der 18-Jährige ebenso wie seine zwei Geschwister im Iran geboren und aufgewachsen. In Afghanistan war er nie. Trotzdem ist er afghanischer Staatsbürger. Die Eltern der drei Kinder lebten, als sie selbst noch im Kindesalter waren, in Afghanistan, ehe sie nach eigenen Angaben vor Diskriminierung in den Iran flüchteten. All das stehe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zwingend entgegen, wie dessen Sprecherin betont. Sie verweist auf die obergerichtliche Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Der junge Mann sei immerhin mit der Landessprache und mit muslimisch geprägten Lebensverhältnissen vertraut. Die Sprache Afghanisch gebe es nicht, erklärt Danner. In Afghanistan werde nur Dari gesprochen, das „keine großen Unterschiede“ zu Farsi habe, das im Iran verbreitet ist. Das „Pech“ des jungen Mannes ist, dass er vor Kurzem volljährig wurde. Damit zählt er juristisch nicht mehr zur Kernfamilie. Danner betont, dass – wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird – damit nur das Asylverfahren abgeschlossen sei. Der 18-Jährige könne jedoch über das Ausländerrecht möglicherweise noch einen Aufenthaltstitel erwirken, mit dem er in Deutschland bleiben dürfe. Das sei jedoch nicht Sache des Gerichts, sondern der Ausländerbehörde.

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