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  3. Burgau: Hochwassertermin in Burgau: Die Öffentlichkeit bleibt draußen

Burgau
26.11.2018

Hochwassertermin in Burgau: Die Öffentlichkeit bleibt draußen

Verhandlungsleiter Christian Zimmermann (Zweiter von links) hat die Öffentlichkeit nach einem Vortrag des Wasserwirtschaftsamtes ausgeschlossen. „Wir haben vieles aus dem Weg räumen können.“
Foto: Weizenegger

In Burgau sind die Einwände zum Rückhaltebecken behandelt worden. Es hätte gefragt werden können, ob etwa die Presse dabei sein darf – doch das wurde von vornherein ausgeschlossen. Was sagen die Teilnehmer?

Die Öffentlichkeit ist beim Erörterungstermin zum geplanten Hochwasserrückhaltebecken bei Burgau außen vor geblieben. Generell sei ein solcher Termin zwar nicht öffentlich, hatte Maximilian Hartmann vom Wasserwirtschaftsamt (WWA) Donauwörth im Gespräch mit unserer Zeitung kürzlich erklärt. Es werde aber gefragt, ob die Teilnehmer etwas dagegen haben, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Sollte bereits einer dagegen sein, blieben die Türen zu. Am Freitag jedoch informierte Hartmann unsere Zeitung darüber, dass das Landratsamt die Öffentlichkeit per se ausschließe. Den Grund wisse er nicht, und dieser ließ sich am Freitag auch beim Landratsamt selbst nicht mehr in Erfahrung bringen. Den Antrag unserer Redaktion, zumindest zu fragen, ob die Öffentlichkeit hergestellt werden kann, lehnte der Geschäftsbereichs- und Verhandlungsleiter Christian Zimmermann am Montag ab. Er werde über die Entscheidung nicht diskutieren, man könne ja klagen. Ob alle Anwesenden berechtigt waren, an dem Termin teilzunehmen, war dort nicht geprüft worden.

Wie die Regierung von Schwaben auf Anfrage bestätigt, schreibt das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz vor: „Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.“ Die Entscheidung treffe das Landratsamt. Es hätte also fragen können, ob die Öffentlichkeit dabei sein darf. Das lehnte Zimmermann ab, da das Gesetz „grundsätzlich von einer beschränkten Öffentlichkeit zum Schutz der persönlichen Sphäre sowie der Unbefangenheit der Beteiligten, die an einer öffentlichen Erörterung teilnehmen, und die in der Regel kein Interesse an einer generell öffentlichen Erörterung ihrer Angelegenheiten haben“, ausgehe. Auch solle so die Objektivität „der entscheidenden Amtsträger“ gewahrt bleiben.

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