Cyber-Grooming: Die Gefahr für Kinder aus dem Internet
Der neue Tatort aus München behandelt das Thema Cyber-Grooming. Fragen und Antworten rund um die Internet-Straftat.
Was ist Cyber-Grooming?
Der Begriff Cyber-Grooming kommt aus dem Englischen und bedeutet das gezielte Ansprechen von Minderjährigen im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte.
Wie läuft das in der Praxis ab?
Die Täter geben sich in Chats oder in sozialen Netzwerken wie Facebook selbst als Kinder oder Jugendliche aus, etwa mit falschen Profilbildern und gefälschten Identitäten. Dann suchen sie Kontakt mit Minderjährigen und schleichen sich in deren Vertrauen. Schließlich überreden sie ihre Opfer, sich per Webcam zu zeigen, intime fotos von sich zu verschicken oder sich im realen Leben zu verabreden.
Wie häufig kommt das in Bayern vor?
Konkrete Zahlen gibt es für Bayern nicht, erklärte das LKA. Die entsprechenden Fälle werden in der Statistik unter anderen Tatbeständen wie etwa der sexuellen Belästigung geführt.
Ist Cyber-Grooming strafbar?
Seit 2004 ist Cyber-Grooming in Deutschland verboten. "Der Erwachsene macht sich in diesen Fällen entweder strafbar, indem er im Webcam-Chat mit Minderjährigen sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt. Oder indem er von Minderjährigen verlangt, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen", sagt Internetfahnder Thomas Raml vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Seit Jahren gibt es Kritik an dem Gesetz, da es angeblich viele Lücken aufweist. Täter würden dadurch nur selten bestraft, sagen die Kritiker.
Mit welcher Strafe müssen Täter rechnen?
Täter können mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Wie ermittelt die Polizei nach Täter von Cyber-Grooming?
Das LKA Baden Württemberg ist bundesweit für die Bekämpfung und Verfolgung von Cyber-Grooming zuständig. Die Beamten geben sich auf Kinder- und Jugendportalen als zwölfjährige Mädchen aus, auf die Pädophile reagieren.
Was können Eltern tun, wenn sie Beweise für Cyber-Grooming bei ihren Kindern entdecken?
Internetfahnder raten, beim Verdacht von strafbaren Handlungen Beweisstücke zu sichern und die Polizei einzuschalten. Chatprotokolle sollten keinesfalls gelöscht werden. (AZ/dpa)
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