Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Krumbach
  3. Kreis Günzburg: Bei der Bluttat von Ellzee ist eine wichtige Frage nicht geklärt

Kreis Günzburg
23.08.2016

Bei der Bluttat von Ellzee ist eine wichtige Frage nicht geklärt

Ein Großaufgebot der Polizeiinspektionen Krumbach und Günzburg war in Ellzee im Einsatz. Jetzt steht der Täter vor Gericht.
Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

Beim Prozess um die Bluttat von Ellzee geht es um die Frage: versuchter Mord oder gefährliche Körperverletzung? Die Ansichten der Beteiligten gehen auseinander.

Am Donnerstag fällt die Erste Strafkammer des Memminger Landgerichts im Prozess um die Messerstecherei von Ellzee das Urteil. Dass der Angeklagte schuldig gesprochen wird, ist sicher. Der 29-Jährige hat nie abgestritten, dass er auf seine ihm verhasste Schwiegermutter eingestochen hat. Die Frage ist: War es versuchter Mord oder „nur“ gefährliche Körperverletzung? Am Montag hielten Staatsanwalt, die Vertreterin des Opfers, das als Nebenklägerin auftritt, und der Verteidiger ihre Schlussvorträge. Und sie präsentierten dabei drei komplett unterschiedliche rechtliche Einordnungen der Tat.

Staatsanwalt plädiert auf Körperverletzung

Die Anklage wegen versuchten Mordes ist aus der Sicht von Staatsanwalt Thomas Hörmann nicht mehr haltbar. Zwar hat der Angeklagte seine Schwiegermutter mit insgesamt sechs Stichen lebensgefährlich verletzt. Allerdings ließ er danach von seinem Opfer ab und alarmierte die Polizei. Mit seinem Handeln habe er dafür gesorgt, dass Hilfe kam und das Opfer noch gerettet wurde.

Im Fachjargon spricht man von einem „strafbefreienden Rücktritt“. Nimmt ein Täter Abstand von seinem Tötungsvorsatz, wird er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. In diesem Fall sind zehn Jahre als Maximalstrafe vorgesehen. Es handle sich in diesem Fall um einen Grenzfall, sagte der Staatsanwalt aber: „Es ist nicht widerlegbar, dass er die Rettung seiner Schwiegermutter wollte.“ Der Angriff sei heimtückisch und sehr brutal gewesen, das Opfer musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen und leidet weiterhin körperlich und seelisch unter den Folgen des Angriffs. Daher hielt der Staatsanwalt eine Haftstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten für angemessen.

Nebenklage spricht von versuchtem Mord

Eine konkrete Haftdauer beantragte die Rechtsanwältin des Opfers nicht. Allerdings forderte sie eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Sie argumentierte, ein Rücktritt vom Mordvorsatz sei nicht erkennbar. Im Gegenteil: Der Angeklagte habe gegenüber seiner Frau schon mehrfach gedroht, er werde der Schwiegermutter etwas antun. Er habe bei der Ankunft an dem Haus in Ellzee das Messer schon aufgeklappt in der Tasche gehabt.

Im Protokoll des Notrufs sei zudem nie die Rede von der Schwiegermutter gewesen. Der Angeklagte redete immer nur davon, dass seine Kinder die Szene nicht sehen sollten und dass ihnen geholfen werden solle. Zudem habe der Angeklagte gewusst, dass seine Schwiegermutter als gläubige Zeugin Jehovas keine Blutspende annehmen würde und konnte daher davon ausgehen, dass sie die Verletzungen nicht überleben würde.

Verteidiger betont Rücktritt von der Tat

Vier Jahre Haft wegen gefährlicher Körperverletzung forderte Rechtsanwalt Harald Müller für seinen Mandanten. Er machte für ihn den „strafbefreienden Rücktritt“ geltend – es sei aber kein Grenzfall, wie es der Staatsanwalt gesagt hatte, sondern „ein fast lehrbuchartiger Rücktritt“. Das Argument mit der Blutspende nannte er interessant, aber: „In seiner Situation war für meinen Mandanten daran nicht zu denken“, sagte Müller.

Der jahrelange Zank mit der Schwiegermutter und die Differenzen mit seiner Frau hätten die Situation massiv emotional aufgeladen. Ein Gutachter hatte bestätigt, dass der Mann zur Tatzeit aufgrund einer akuten Belastungsreaktion nur bedingt wusste, was er tat. Unter solchen Umständen müsse der Strafrahmen verschoben und der Angeklagte zu einer milderen Strafe verurteilt werden, sagte Müller. Der Staatsanwalt hatte dies mit Verweis auf die Brutalität der Tat abgelehnt. Zu Unrecht, argumentierte der Verteidiger: „Die Tat erfolgte ja aufgrund der akuten Belastungsreaktion. Gerade dadurch erklärt sich die Brutalität.“

Der Angeklagte entschuldigte sich in seinem letzten Wort noch einmal: „Es tut mir unfassbar leid, was ich getan habe. Ich würde es gern ungeschehen machen.“

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.