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EU-Erbrecht
05.12.2014

Neue EU-Verordnung: Das ändert sich 2015 beim Erbrecht

Das neue EU-Erbrecht bringt Veränderungen für Deutsche, die regelmäßig oder längere Zeit im Ausland sind.
Foto:  Andrea Warnecke, dpa

Wer ein Ferienhaus auf Mallorca hat oder im Ausland arbeitet, für den wird demnächst spanisches oder ein anderes ausländisches Erbrecht gelten. Das kann unerwartete Folgen haben.

Wer im höheren Alter Geld spart, der denkt oft gar nicht an sich. Nicht selten geht es darum, dem Ehepartner oder den Kindern später etwas zu hinterlassen. Jetzt besteht die Gefahr, dass plötzlich die „falschen“ Leute erben. Grund ist eine Änderung im Erbrecht.

Ab August nächsten Jahres findet die neue EU-Erbrechtsverordnung Anwendung. Sie hat Folgen beispielsweise für Deutsche, die sich regelmäßig oder dauerhaft im Ausland aufhalten. Für sie gilt dann zunächst nicht mehr das deutsche Erbrecht – sondern das ausländische. Was dies genau bedeutet und wie man sich dagegen wappnen kann, klären wir in unserem Überblick.

Was ist der Knackpunkt der neuen EU-Erbrechtsverordnung?

Mit der neuen Erbrechtsverordnung kann plötzlich ein anderes Recht gelten als das, welches man erwartet. Bisher galt für deutsche Staatsbürger das deutsche Erbrecht. Mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung gilt – zunächst – das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erklärt Anja Schaller, Notarassessorin bei der Landesnotarkammer Bayern. Was „gewöhnlicher Aufenthalt“ genau bedeutet, kann im Grenzfall schwierig zu definieren sein. Im Regelfall muss aber eine enge, feste Bindung zu dem Land und eine bestimmte Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts im Ausland bestehen.

Wen betrifft die neue Erbrechtsregelung?

Betroffen sind zum Beispiel Deutsche, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten. „Plakatives Beispiel sind deutsche Rentner, die in Mallorca wohnen“, sagt Notarassessorin Anja Schaller. Das Recht könnte zum Beispiel aber auch bei Menschen greifen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim beispielsweise in Tschechien begeben. Denkbar ist auch, dass das neue Recht bei jungen Leuten greift, die aus beruflichen Gründen mehrere Monate oder Jahre im Ausland leben, sagt Notar Reinhard Kössinger aus Illertissen im Kreis Neu-Ulm. Beispielsweise wenn ein Deutscher nach New York gezogen ist. Oder wenn jemand, der lange Zeit über für ein deutsches Unternehmen in China im Einsatz ist, dort einen tödlichen Verkehrsunfall erleidet. Genauso gilt die Regel auch für Bürger aus Drittstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, beispielsweise türkische oder Schweizer Staatsangehörige. Die Verordnung betrifft dabei grundsätzlich das gesamte Vermögen im In- und Ausland.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die EU-Verordnung ist bereits in Kraft, sodass man sich danach richten kann. Angewendet wird sie auf alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 stattfinden, berichtet Notarassessorin Schaller. Die Notare raten deshalb, bereits heute entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Was kann durch das neue EU-Erbrecht Unerwartetes passieren?

Es könnte sein, dass die „falschen“ Erben zum Zuge kommen. Oder dass das Erbe anders aufgeteilt wird, als es der Erblasser geplant hat. „Erblasser“ heißen die Personen, die ihr Vermögen vererben. „Der Grund ist, dass das Erbrecht schon innerhalb Europas von Land zu Land sehr unterschiedlich ist“, erklärt Rechtsexpertin Schaller. Im klassischen Fall eines verheirateten Paares (ohne Gütertrennung) erbt nach deutschem Recht die Ehefrau die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Dies kann in anderen Ländern ganz anders geregelt sein. Auswirkungen kann die neue Verordnung zum Beispiel auf den sicher geglaubten Pflichtteil nach deutschem Recht haben. So kennen zum Beispiel die meisten US-amerikanischen Bundesstaaten kein Pflichtteilsrecht der Kinder.

In welchen Ländern gilt die EU-Erbrechtsverordnung?

Das neue Erbrecht ist innerhalb Europas in allen Ländern der EU anwendbar. Ausnahmen sind Dänemark, Großbritannien und Irland. Die Verordnung findet aber auch Anwendung, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Drittstaat außerhalb der EU – beispielsweise Thailand – verlegt.

Wie kann ich sicherstellen, dass nach meinem Tod auch mein Wille Anwendung findet und nicht plötzlich die „falschen“ Personen erben?

Wer als deutscher Staatsbürger will, dass für ihn weiterhin deutsches Erbrecht gilt, der muss dies explizit in einer Verfügung von Todes wegen kundtun, erklärt Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Dies nennt man „Rechtswahl“. Die Rechtswahl sollte am besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Durchführungsgesetz der EU-Erbrechtsverordnung vor, dass die Rechtswahl zum Schutz des Verfügenden in einem Erbvertrag bindend festgelegt werden kann. Dadurch wird verhindert, dass einer erbvertraglichen Regelung durch einseitigen Widerruf der Rechtswahl die Grundlage entzogen werden kann.

Wo finde ich Rat in diesen komplexen Dingen?

Hier lohne es sich, die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen, rät Meininghaus. Dies gelte sowohl für Testamente, die neu errichtet werden als auch für bestehende Testamente, die jetzt mit Blick auf die EU-Verordnung überprüft, geändert oder ergänzt werden müssen.

Handelt es sich hier wirklich um ein Problem, das viele Leute trifft?

In seiner täglichen Arbeit gebe es „zahlreiche Fälle“, in denen die Erbrecht-Änderung eine Rolle spielt, berichtet der Illertisser Notar Reinhard Kössinger. Beispielsweise gibt es gar nicht wenige Bundesbürger, die eine Ferienwohnung im Ausland haben. Verbringt ein deutscher Staatsangehöriger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, seinen Lebensabend zum Beispiel überwiegend in seinem Haus in Andalusien, erben bei Nichtvorliegen eines Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge in erster Linie die Kinder des Erblassers. Die Ehefrau erwirbt kein Eigentum am Nachlass und erhält lediglich ein Nießbrauchsrecht – also ein Nutzungsrecht – an einem Drittel des Nachlasses. In anderen Gebieten Spaniens, zum Beispiel auf den Balearen, können weitere Sonderregelungen bestehen.

Gibt es auch Vorteile der neuen EU-Erbrechtsverordnung?

Trotz des gestiegenen Beratungsbedarfs überwiegen die Vorteile der neuen EU-Erbrechtsverordnung, heißt es vonseiten der Landesnotarkammer Bayern. Bisher habe es bei grenzüberschreitenden Erbfällen oft Streit darüber gegeben, welches Erbrecht aus welchem Land nun für die Erbfolge gilt. „Mit der Verordnung gelten erstmals auf EU-Ebene einheitliche Regelungen darüber, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist“, erklärt Geschäftsführer Meininghaus. Ein weiterer Vorteil: Eingeführt wird auch ein einheitliches europäisches Nachlasszeugnis. Damit können die Erben ihre Ansprüche international nachweisen. Es entfällt die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat.

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