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Unterfranken
02.03.2018

13-Jährige entdeckt Grabstein von Opa im Freizeitpark

Mit echten Grabsteinen möchte ein Freizeitpark-Betreiber seine Gäste gruseln. Das ging gut, bis ein Mädchen die Inschrift ihres verstorbenen Opas las.
Foto: Silvio Wyszengrad (Symbolbild)

Schock im Freizeitpark: Weil der Betreiber echte Grabsteine vor sein "Horrorhaus" stellte, wird nun gegen ihn ermittelt. Der Auslöser: ein aufmerksames Mädchen.

Blut, abgetrennte Körperteile oder falsche Leichen: In einem ordentlichen Horrorhaus gehören solche Gruselelemente einfach dazu. Einen echten Schock aber erlitt im vergangenen Sommer eine 13-jährige Besucherin des fränkischen Freizeitparks Freizeit-Land Geiselwind (Landkreis Kitzingen), als sie den Grabstein ihres 1996 verstorbenen Opas entdeckte.

Statt fachgerechter Entsorgung wurden die Grabsteine an den Freizeitpark-Betreiber verkauft

Die Entdeckung kam ans Licht, weil der Freizeitpark-Betreiber die Inschriften der echten Grabsteine nicht entfernt hatte. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nun abgeschlossen.  "Der Fall ist zur Prüfung an das zuständige Amtsgericht übergeben worden", sagte Sprecher Thorsten Seebach der Deutschen Presse-Agentur dpa.

Wie bekannt wurde, hatte die Witwe den Grabstein ihres Mannes zur fachgerechten Entsorgung an einen Steinmetz übergeben. Dieser hatte den Stein und sieben andere stattdessen an den Freizeitpark-Betreiber verkauft. Dieses Verhalten sei sicherlich nicht korrekt gewesen, aber nicht strafrechtlich relevant. "So einen Fall haben wir selten", sagte Seebach dazu.

Den Mann könnte eine Freiheitsstrafe erwarten

Die acht echten Grabsteine stehen nach wie vor in dem Freizeitpark - auf Anordnung der Staatsanwaltschaft mittlerweile aber mit unkenntlich gemachten Inschriften. In einem zweiten Fall konnten die Ermittler die Angehörigen ebenfalls ausfindig machen; diese stellten der Staatsanwaltschaft zufolge jedoch keinen Strafantrag.

Für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. (dpa)

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