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24.01.2007

Service: Wer wann Schnee räumen muss

Feature Winter Wetter, von links: Moritz Leukhardt zehn Jahre, Matthias Merle, 11 Jahre und Sven Orend, 11 Jahre, Berg haben sie selber zusammengeschippt
Foto: Martina Bachmann

Augsburg (AFP) - Nun hat der Winter doch noch in Deutschland Einzug gehalten. Damit fallen auch wieder lästige Pflichten wie Schneeräumen und Streuen an. Den Winterdienst zu ignorieren, kann teuer werden. AFP fasst die wichtigsten Regeln zusammen:


Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe per Mietvertrag oder Hausordnung den Mietern übertragen. Dennoch bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das mit dem Räumen und Streuen auch klappt.


Schnee geschippt und bei Glätte gestreut werden muss vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Der Weg für parkende Autofahrer zum Bürgersteig braucht nicht extra geräumt werden. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei sein. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als fegen. Granulat oder Sand sind im Interesse der Umwelt erste Wahl. Mancherorts ist Streusalz für Privatleute sogar verboten.


Vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss auch mehrmals täglich zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden.


Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, holt sich die Krankenversicherung das Geld vom säumigen Streupflichtigen zurück. Bei Schmerzensgeldforderungen des Verletzten springt die private Haftpflichtversicherung ein. Streut der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und können nicht verlangen, dass ihnen jede kleine Eisfläche aus dem Weg geräumt wird.

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