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  3. Memmingerberg: Mordfall Hannah an Flughafen Memmingen

Memmingerberg
22.11.2022

16-Jährige am Flughafen Memmingen getötet: Das ist der Mordfall Hannah

Am Memminger Landgericht wird seit August gegen eine 16-Jährige und einen 26-Jährigen verhandelt. Den beiden wird vorgeworfen, im November 2021 die 16-jährige Hannah auf einem Gelände am Flughafen Memmingen getötet zu haben.
Foto: Matthias Becker (Archivbild)

Der Prozess um die getötete Hannah in Memmingen endet bald. Infos aus der Verhandlung gibt es dennoch nicht. Ein Experte über den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Wie geht es im Memminger Mordfall Hannah voran? Das Verfahren laufe zügig, sagt Jürgen Brinkmann, Vizepräsident des Memminger Landgerichts, gegenüber unserer Redaktion. Deshalb wird das Urteil nun früher als geplant fallen: am Donnerstag, 24. November. Ursprünglich war der 8. Dezember als Prozessende vorgesehen.

Ob sich die beiden Angeklagten, eine 16-Jährige und ein 26-Jähriger, vor Gericht geäußert haben, ob sie sich gegenseitig belasten, ob etwas über die Hintergründe der Tat bekannt geworden ist, dazu darf Brinkmann nichts sagen. Auch Wochen nach Prozessbeginn nicht: Das Verfahren ist nicht öffentlich. Am zweiten Verhandlungstag waren Medien und Zuschauer für den kompletten Verlauf ausgeschlossen worden, um die minderjährige Angeklagte zu schützen.

Obwohl der Mord an der 16-jährigen Hannah von November 2021 einer der aufsehenerregendsten Kriminalfälle der vergangenen Jahre im Allgäu ist, der die Öffentlichkeit erschüttert hat. Und obwohl auf der Anklagebank mit dem 26-Jährigen eben auch ein erwachsener Mann sitzt. Prof. Dr. Johannes Kaspar hat durchaus Verständnis für die Entscheidung des Gerichts, die Öffentlichkeit auszuschließen. Denn es gehe um die Persönlichkeitsrechte der minderjährigen Angeklagten, sagt der 46-Jährige vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Sanktionenrecht an der Uni Augsburg. Auch Straftäter verlören nicht ihr Persönlichkeitsrecht – egal wie grausam eine Tat war. Zudem gelte die Unschuldsvermutung, bis ein rechtmäßiges Urteil gesprochen worden ist.

Gerichtsverfahren ist nicht Teil der Strafe

Das Gericht ist aus Kaspars Sicht so vorgegangen, wie es das Gesetz verlangt: Der Prozess wurde öffentlich begonnen. Das sei so vorgeschrieben, wenn neben einem minderjährigen Angeklagten auch noch ein Erwachsener auf der Anklagebank sitzt. Als die Verteidiger der 16-Jährigen dann beantragten, die Öffentlichkeit auszuschließen, um die Jugendliche zu schützen, habe das Gericht abgewogen: zwischen dem öffentlichen Interesse und der Pressefreiheit auf der einen und der Rücksichtnahme auf die Beschuldigte auf der anderen Seite. Dabei gehe es darum, der 16-Jährigen durch das Verfahren nicht zu schaden. Das Verfahren selbst sei auch nicht Teil der Strafe. Die folge gegebenenfalls erst mit dem Urteil.

Deshalb müsse so ein Prozess auch nicht härter als nötig geführt werden. „Bei einem Urteil könnte sie eine empfindliche Strafe erhalten. Die zusätzliche Belastung durch die Öffentlichkeit soll ihr erspart werden.“ Und es sei auch nicht zu erwarten, dass das Gericht eine weniger gute oder weniger richtige Entscheidung trifft, weil die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. „Davon sind wir hier glücklicherweise weit entfernt“, sagt Kaspar mit Blick auf die deutsche Justiz.

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Dass Gerichtsverfahren generell öffentlich sind, sei sehr wichtig und vom Gesetz auch so vorgesehen. Das habe auch historische Gründe: In der Nazizeit etwa herrschten im Rechtsbereich Geheimjustiz und Richter-Willkür. Auch deshalb müssten in Deutschland heute Verfahren transparent und für die Medien zugänglich sein. Bis auf Ausnahmen eben, etwa wenn es um den Jugendschutz gehe, wie hier.

Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gericht muss die Ausnahme bleiben

„Ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gerichtsprozessen muss stets die Ausnahme bleiben“, sagt ein Sprecher des Bayerischen Journalistenverbands. Sind Jugendliche involviert, könne deren Schutz ein legitimier Grund dafür sein. Das Gericht müsse allerdings sorgfältig prüfen, ob es andere Möglichkeiten gebe. „Professionelle Journalistinnen und Journalisten wissen, dass der Pressekodex bei der Berichterstattung über Straftaten von Jugendlichen besondere Zurückhaltung fordert.“ Indem Berichterstatter diese Grundsätze befolgten, könnten sie die Öffentlichkeit informieren und gleichzeitig Jugendliche auch ohne gerichtliche Intervention schützen. „Wann immer es möglich und vertretbar ist, sollten Gerichte eine größtmögliche Öffentlichkeit zulassen, selbst wenn damit ein größerer Aufwand verbunden ist.“

Das wäre der Fall gewesen, wenn der Prozess in zwei Verfahren getrennt worden wäre. Gegen den 26-Jährigen hätte dann separat verhandelt werden können. Und zwar öffentlich. „Das wäre möglich gewesen“, sagt Kaspar. Allerdings mit „extremem zusätzlichen Aufwand“. Ob das gerechtfertigt gewesen wäre, hätte das Gericht abwägen müssen. Es gelte nämlich das Beschleunigungsgebot: Angeklagte sollen nicht länger als nötig mit Ermittlungen und Verfahren belastet werden. Vor allem, wenn sie während der Prozessdauer in Untersuchungshaft sitzen. Das ist hier der Fall.

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