Blauzungenkrankheit: Erleichterungen für Landwirte
Beim Verbringen von Kälbern innerhalb Deutschlands gibt es Änderungen. Das Landratsamt informiert
Das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz konnte in intensiven Gesprächen mit den anderen Bundesländern und in enger Abstimmung mit dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erreichen, dass die seit dem 18. Mai 2019 geltenden innerstaatlichen Verbringungsregelungen für ungeimpfte Kälber von Muttertieren, die während der Trächtigkeit geimpft wurden, kurzfristig angepasst werden.
Das innerstaatliche Verbringen weniger als drei Monate alter und ungeimpfter Kälber ist ab sofort unter folgenden Bedingungen möglich: Für das Muttertier kann eine BTV8-Grundimmunisierung nachgewiesen werden, die mindestens 28 Tage vor der Geburt abgeschlossen wurde und nach Angaben des Impfstoffherstellers erfolgt ist. Zudem müssen die Impfungen in der HIT-Datenbank eingetragen sein. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb eines Jahres erforderlich. Das Kalb/die Kälber sind mit der Biestmilch des eigenen Muttertieres unmittelbar nach der Geburt getränkt worden; die Biestmilchgabe ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen.
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