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Ferienwohnung
31.10.2017

Ärger mit der Ferienwohnung: Welche Rechte haben Urlauber?

Eine Ferienwohnung kann auch für Ärger sorgen.
Foto: Britta Pedersen, dpa (Symbolbild)

Mängel in der Ferienwohnung können die Urlaubsstimmung trüben. Wir klären über die Rechte der Urlauber auf.

Der angepriesene Pool? Ein Becken ohne Wasser. Das Schlafzimmer? Verdreckt. Wenn Urlauber ihre Ferienwohnung das erste Mal betreten, erleben sie manchmal unangenehme Überraschungen. Welche Rechte haben sie dann und wie setzen sie diese durch? Ein Überblick.

Bieten Reiseveranstalter Ferienwohnungen und -häuser an, gilt für Buchungen bis Ende Juni 2018 noch das Pauschalreiserecht. Mängel zeigen Reisende also beim Veranstalter an, zum Beispiel um nachträglich den Preis zu mindern. Mit den Änderungen im Pauschalreiserecht, die am 1. Juli 2018 in Kraft treten, gilt das nicht mehr. "Man wird sehen, wie die Veranstalter das umsetzen", sagt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Viele buchen Ferienwohnungen über Vermittlungsportale. Gibt es Probleme, sind diese aber in der Regel eben nur Vermittler und für Mängelansprüche damit nicht zuständig. Entscheidend ist, mit wem der Mietvertrag am Ende geschlossen wurde. Vermittler leiten oft nur die Buchungsanfrage an den Eigentümer oder Vertragspartner weiter.

Bei Mängeln in Ferienwohnungen, die beim Eigentümer gebucht worden sind, greift in Deutschland das Mietrecht: Urlauber können dann anteilig die Miete mindern. Um wie viel, hängt vom Einzelfall ab. Eine erste Einschätzung können im Netz abrufbare Urteilssammlungen bieten.

Ist eine Ferienwohnung unbewohnbar, muss der Vermieter für Ersatz sorgen

Mängel wie eine kaputte Sauna oder sehr verdreckte Räume sollten Urlauber sofort beim Vertragspartner reklamieren. Nachträglich können sie schwer nachweisen, dass solche Mängel vorlagen oder sie diese nicht sogar selbst verursacht haben, so Fischer-Volk. Wichtig: Mängel fotografieren und idealerweise Zeugen dazu holen. 

Ist eine Ferienwohnung unbewohnbar, muss der Vermieter rasch ein Ersatzobjekt bereitstellen. Ansonsten können Reisende auf eigene Faust eine neue Bleibe suchen und dadurch entstehende Mehrkosten beim Vertragspartner als Schadenersatz geltend machen. 

Komplizierter ist die Lage im Mangelfall bei Buchungen im Ausland, sagt Fischer-Volk. dpa

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