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Essen
27.05.2020

Rechte im Restaurant: Gäste müssen nicht alles hinnehmen

Der Wein im Restaurant ist verkorkt oder das Essen kommt schon kalt am Tisch an? Als Gast muss man das nicht kommentarlos hinnehmen. Denn jeder Gast hat bestimmte Rechte.
Foto: Robert Kneschke, Fotolia

Lauwarmes Essen, halb gares Fleisch, ewige Wartezeiten: Wer essen geht, muss sich nicht alles bieten lassen. Welche Rechte Restaurant-Gäste haben.

Der Magen knurrt, und das schon seit über einer Stunde. Dann endlich kommt eine Bedienung und bringt das Essen an den Tisch. Doch die servierten Kartoffeln sind nur lauwarm – und das Fleisch nicht einmal durchgegart. Auf „Rechnung bitte“ reagiert die Bedienung erst gar nicht. Der Abend ist gründlich daneben gegangen. Doch bei der Bewirtung im Restaurant müssen sich Gäste nicht alles bieten lassen.

Denn Speisen und Getränke, die einem aufgetischt werden, müssen von einwandfreier Qualität und Zubereitung sein. Verdorbene Lebensmittel darf und sollte der Kunde reklamieren, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Beanstanden kann man auch alles, was unüblich ist – etwa wenn der Fisch versalzen oder die Suppe kalt ist. Und wenn etwas anderes auf dem Teller liegt als bestellt wurde, braucht das ebenfalls niemand zu schlucken.

In einem solchen Fall muss der Wirt zunächst den Mangel beheben – Juristen sprechen dann von der sogenannten Nacherfüllung. Konkret heißt das: Das noch rohe Steak muss durchbraten oder das falsche Gemüse ausgetauscht werden. Alternativ kann das Essen natürlich auch gegen ein einwandfreies Gericht umgetauscht werden. Weigert sich der Wirt, kann der Gast im nächsten Schritt den Preis herabsetzen, sofern er überhaupt noch weiteressen möchte. Er ist dann nur noch zur Zahlung in Höhe des Einkaufspreises verpflichtet. Wem der Appetit gänzlich vergangen ist, der darf das Essen auch ohne Bezahlung zurückgehen lassen, heißt es bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Auch mit schlechtem Service muss sich ein Gast nicht zufrieden geben. Es hängt aber davon ab, wo man speist: Eine ruppige Bedienung mag für eine Kneipe noch akzeptabel sein, in einem Sterne-Restaurant könnte dafür eine Preisminderung berechtigt sein. Umgekehrt wird man in einem gehobenen Restaurant mit kleineren Essensmengen rechnen müssen als in einer gut bürgerlichen Gaststätte. Allerdings muss der Wirt nicht jeden Wunsch erfüllen: Die Speisekarte gilt nämlich nur als unverbindliches Angebot. Ist ein dort aufgeführtes Essen ausgegangen, hat der Gast keinen Anspruch darauf, es zu bekommen.

Wie um viele Bereiche des Alltags ranken sich auch um den Restaurantbesuch zahlreiche Mythen und Irrtümer. Denn Restaurantgäste haben zwar viele Rechte – sie dürfen aber längst nicht alles. Zu den populärsten Irrtümern zählt, dass der Gast einfach ohne zu bezahlen das Lokal verlassen darf, wenn der Kellner nicht rechtzeitig mit der Rechnung an den Tisch kommt. Das stimmt so nicht – im Gegenteil: „Dann setzt sich der Gast dem Verdacht aus, von Anfang an einen Abgang ohne Bezahlung geplant zu haben – und das wäre ein strafbarer Betrug“, warnt Michaela Rassat, Juristin beim DAS-Leistungsservice.

Rechte im Restaurant: Gäste sollten 30 Minuten auf Rechnung warten

Daher gilt: Zunächst muss man warten. „Juristen sehen eine Dauer von 30 Minuten als zumutbar an“, so die Expertin. Wenn dann immer noch keine Rechnung gebracht wird, darf man sich zwar auf den Heimweg machen. Allerdings muss der Gast zuvor Name und Anschrift hinterlassen, damit ihm der Wirt die Rechnung zuschicken kann – sonst riskiert er eine Strafanzeige. Und diese Rechnung muss natürlich auch beglichen werden. „Einfacher ist es, im Restaurant direkt auf Kellner oder Wirt zuzugehen und vor Ort zu bezahlen“, sagt Rassat.

Auch dass ein Wirt vom letzten verbliebenen Gast die Zeche jener Gäste eintreiben darf, die nach einem feuchtfröhlichen Abend in größerer Runde schon gegangen sind, ist ebenfalls ein populärer Irrtum. Der Volksmund sagt zwar, der Letzte zahlt die Zeche – doch rechtlich ist dem nicht so, sagt die Juristin Rassat. „Der letzte Gast muss nur die Speisen und Getränke bezahlen, die er tatsächlich bestellt und konsumiert hat.“ Hat vorher ein anderer Gast vergessen, seinen Wein oder sein Wasser zu bezahlen, bleibt der Wirt auf den Kosten sitzen. Der rechtliche Hintergrund: Bei der Bestellung schließt der Wirt mit jedem einzelnen Gast einen eigenen Bewirtungsvertrag. Deshalb kann er auch nur von diesem die Bezahlung verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn jeder für sich bestellt hat.

Immer wieder sorgen auch Haftungsfragen für Streitigkeiten zwischen Wirten und ihren Gästen. Zum einen wäre da das Schild „Für Garderobe wird nicht gehaftet“, was über so ziemlich jeder Garderobe in Restaurants hängt. Doch ganz so einfach kann sich ein Wirt nicht aus der Haftung stehlen: „Wenn das Lokal über eine zentrale Garderobe verfügt, bei der die Gäste schon am Eingang ihren Mantel abgeben, entsteht rechtlich gesehen ein Verwahrungsvertrag“, erläutert Expertin Rassat. Dann haftet der Wirt für die abgegebene Bekleidung, selbst wenn er ein Schild angebracht hat.

Anders sieht es bei einer Garderobe aus, die sich mitten im Gastraum befindet und die der Gast während seines Aufenthalts folglich ständig im Blick haben kann. „Hier ist es Sache des Gastes, auf sein Eigentum zu achten und der Gastwirt haftet nicht“, so die Expertin. In diesem Fall müsste der Wirt sogar nicht einmal ein Schild aufhängen.

Hinweis der Redaktion: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag aus unserem Online-Archiv.

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