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Parken
17.07.2019

Strafe fürs Dauerparken: Was Supermärkte dürfen

Diese Schilder begrüßen heute auf vielen Supermarkt-Plätzen die Einkäufer: Wer dort nicht einkaufen geht und den Parkplatz als „Dauerparker“ missbraucht, kann abgeschleppt werden.
Foto: Ulrich Wagner

Immer mehr Läden lassen ihre Parkplätze überwachen und bitten Dauerparker zur Kasse. Was erlaubt ist und was nicht.

Wer in der Stadt einen Parkplatz sucht, braucht gute Nerven und viel Zeit. Oft bieten die Freiflächen vor Supermärkten und Einkaufszentren eine Chance, ein Fahrzeug für ein paar Stunden abzustellen. Auch Carsharing-Kunden lassen ihre Autos am Ende der Fahrt gern dort stehen. Doch Vorsicht: Was früher problemlos möglich war, kann jetzt schnell ins Geld gehen. Immer mehr Ladenbetreiber lassen ihre Flächen überwachen. Dauerparker sind unerwünscht.

Werden vorgegebene Zeiten überschritten oder Parkscheiben vergessen, bitten die privaten Kontrolleure mit 30-Euro-Knöllchen zur Kasse. Oder sie lassen abschleppen, legen Parkkrallen an, schalten Inkassofirmen ein. In jedem Fall wird es teuer. „Das ist für viele zum echten Ärgernis geworden“, sagt Hannes Krämer, Jurist des Autoclubs ACE in Stuttgart. Falschparker brauchen sich aber nicht alles bieten lassen. Was erlaubt ist – und was schlicht zu weit geht.

Dürfen Supermärkte das Parken überwachen und Strafen verlangen?

Ja. Die Betreiber können ihre Kunden kostenlos parken lassen – oder auch nicht. Weil Parkplätze und Tiefgaragen immer öfter von Fremdparkern genutzt werden, die sie manchmal den ganzen Tag blockieren, sind viele dazu übergegangen, Firmen zur Überwachung einzuschalten. „Private Wächter wie Park&Control, Fairparken oder Parkräume KG sind in letzter Zeit wie Pilze aus dem Boden geschossen“, berichtet ACE-Jurist Krämer. Vor allem in Ballungsräumen, wo Parkraum knapp ist.

Die externen Kontrolleure überwachen dann das Gelände, bestimmen Regeln und Gebühren und verteilen Strafen. Auf vielen Rewe-Parkplätzen gilt neuerdings etwa, dass Kunden nur noch ein oder zwei Stunden parken dürfen und eine Parkscheibe auslegen müssen. Sonst werden bis zu 30 Euro Vertragsstrafe fällig.

Was ist, wenn die Schilder kaum ins Auge fallen?

Weil Parken nicht mehr überall automatisch kostenfrei ist, sollten sich Autofahrer genau umschauen, bevor sie ihr Auto abstellen. Denn: Sobald man die Parkfläche eines Supermarkts oder Einkaufszentrums befährt, geht man einen Vertrag mit dem ein, der den Platz bewirtschaftet, erläutert Krämer.

Aber: Gibt es eine Parkordnung, müssen die Schilder auch gut lesbar sein, sofort ins Auge fallen und auflisten, dass Strafen drohen, wie teuer Verstöße kommen und ob abgeschleppt wird, erläutern die Experten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sind die Schilder versteckt platziert, von Büschen und Bäumen verdeckt, mit winziger Schrift, müssen Autofahrer das nicht hinnehmen. Der Vertrag mit der Kontrollfirma kann dadurch unwirksam werden. Betroffene sollten dann Fotos machen und sich gegen die Forderung wehren.

Wer muss zahlen?

Eigentlich gilt: Wer das Auto gefahren hat, muss das Knöllchen zahlen. Zahlt niemand, kommen die Parkplatzwächter nicht weiter – und wenden sich an den Halter des Fahrzeugs. Über das Kennzeichen ermitteln sie ihn mithilfe des Kraftfahrtbundesamts. Ist der Halter nicht selbst gefahren, sondern etwa seine Frau, kann er die Zahlung verweigern.

Er sei nicht dazu verpflichtet, anzugeben, wer das Auto geparkt hat, so Krämer: „Dann ist die Wächterfirma in der Beweislast.“ Trotzdem sei der Halter nicht in jedem Fall fein raus, gibt der Jurist zu bedenken. So manches Gericht sei neuerdings der Auffassung, der Halter müsse sehr wohl aufklären, wer gefahren ist.

Womit müssen Carsharing-Kunden rechnen?

„Wer ein Auto von Car2go, DriveNow oder etwa Sixt auf einem Supermarktplatz übernimmt und feststellt: An der Windschutzscheibe klebt ein Knöllchen, sollte sich keinen Kopf machen um den Strafzettel“, rät Krämer. Die Strafe muss der Vorgänger-Fahrer zahlen. Die Parkplatzwächter werden ihn über die Vermietungsfirma ausfindig machen und zur Kasse bitten.

Zu den 20 bis 30 Euro Vertragsstrafe wegen Falschparkens kommen meist noch Bearbeitungsgebühren von etwa 25 Euro drauf. „Wer ein Carsharing-Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, sollte sich vorher schlau machen, ob das erlaubt ist“, warnt der ACE-Jurist. Verstöße kommen sonst teuer zu stehen.

Was, wenn das Auto vom Parkplatz abgeschleppt wird?

Ist es auf den Hinweisschildern des Supermarkts ausdrücklich angekündigt, sind auch Parkkrallen und das Abschleppen des Fahrzeugs erlaubt. Den Halter können die Abschleppkosten auch dann treffen, wenn er gar nicht selbst gefahren ist, warnen die Verbraucherzentralen. Der Ärger über teure Rechnungen füllt immer mehr Internetforen und Blogs. Aber: Das Auto darf erst abgeschleppt werden, wenn es mehrere Tage lang auf dem Supermarkt-Gelände parkt, eine Zufahrt versperrt oder Rettungsfahrzeuge behindern könnte.

Abschleppen nach wenigen Stunden, nur weil die Parkscheibe fehlt oder wenige Zentimeter über den Markierungen geparkt wurde, wäre unverhältnismäßig, sagt der Rechtsanwalt Thomas Hollweck. Solange Abschleppen nicht notwendig war und auch keine Vorbereitungen dazu getroffen wurden, sind solche Posten nach Ansicht des Verbraucheranwalts unrechtmäßig.

Wie kann man sich wehren?

Wer Forderungen für unberechtigt hält, kann Widerspruch einlegen und die Rechnung bestreiten. Das Knöllchen ignorieren ist keine Option für Halter, warnt Krämer. Häufig kommt dann bald Post vom Inkassounternehmen oder vom Anwalt, was die Summe deutlich verteuert.

Wer gar keinen „Strafzettel“ an der Scheibe hatte, sollte einer Inkassomahnung komplett widersprechen. Das Knöllchen kann vom Wind weggeweht worden sein. Mahn- und Verzugskosten müssten dann nicht bezahlt werden. Bei Problemen helfen Verbraucherzentralen sowie Rechtsanwälte weiter.

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