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  3. Arbeitsrecht: Müssen Arbeitgeber Betriebsrente an Inflation anpassen?

Arbeitsrecht
03.04.2023

Müssen Arbeitgeber Betriebsrente an Inflation anpassen?

Das Leben wird immer teurer? Dann sollte in der Regel auch die Betriebsrente steigen. Denn Arbeitgeber müssen die laufenden Leistungen alle drei Jahre prüfen und an den eingetretenen Kaufkraftverlust anpassen.
Foto: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Vieles wird teurer. Gut, wenn dann auch die Betriebsrente steigt. Doch nicht immer muss das automatisch passieren. Was Sie dazu wissen sollten.

Die Preise steigen, etwa für Lebensmittel - und damit auch die Lebenshaltungskosten. Bekommt man eine Betriebsrente, stellt sich für viele die Frage: Muss der Arbeitgeber diese eigentlich an die Inflation anpassen?

"Ja", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Und zwar nach Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes. "Dieser fordert Arbeitgebern ab, alle drei Jahre die laufenden Leistungen der Betriebsrenten zu prüfen und sie dann auch an den eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen", so Schipp.

Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente stattdessen allerdings auch jährlich pauschal um ein Prozent erhöhen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Versorgungszusage nach dem Jahr 1998 erteilt wurde.

Und es gibt weitere Ausnahmen: Nämlich dann, wenn die Betriebsrenten nicht als sogenannte Direktzusage vom Betrieb selbst oder über eine Unterstützungskasse gezahlt werden.

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung übernommen, entfällt die Pflicht zur Prüfung auf Anpassung der laufenden Leistungen. Das gilt nur, wenn die hierbei regelmäßig anfallenden Überschussanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen verwendet werden. Bei einer Entgeltumwandlung sind besondere Bestimmungen zu beachten.

Arbeitgeber zur Anpassung auffordern

Außerdem gilt: Sprechen wirtschaftliche Gründe gegen die Anpassung, können Unternehmen diese auch ganz aussetzen, wenn die Betriebsrente als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse gezahlt wird.

Bleibt die Anpassung aus, rät Schipp Beziehern von Betriebsrenten, den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, eine Anpassung vorzunehmen. Dieser müsse dann erklären, warum diese ausbleibt und die wirtschaftlichen Gründe dafür darlegen.

Bestehen an der Begründung Zweifel, können Betriebsrentner Anpassungsklage beim Arbeitsgericht erheben, so Schipp. "Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, warum seine wirtschaftliche Entwicklung so schlecht ist, dass er diese Rentenanpassung nicht leisten kann."

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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