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Finanzen
12.05.2024

Bürgergeld-Mehrbedarf: Wer kann zusätzliches Geld bekommen?

Wer bekommt den Bürgergeld-Mehrbedarf?
Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)

Das Bürgergeld soll Menschen ein Existenzminimum sichern. In manchen Fällen geht die Unterstützung über den Regelbedarf hinaus. Wer erhält einen solchen Mehrbedarf?

Seit 2023 gibt es das Bürgergeld. Es hat damit das sogenannte Arbeitslosengeld II - auch als Hartz IV bekannt - abgelöst. Die Höhe des Bürgergeldes, mit dem Bezugsberechtigte rechnen können, hängt von ihrem Bedarf und dem Geld ab, das ihnen zur Verfügung steht. Denn zum Regelbedarf kann ein Mehrbedarf hinzukommen, je nach Lebensumständen. Hier erfahren Sie, wer zusätzliche Unterstützung bekommt.

Bürgergeld: Was ist der Unterschied zwischen Regelbedarf und Grundbedarf?

Der Regelbedarf ist ein monatlicher Pauschalbetrag, der den Lebensunterhalt sichern soll. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zählen dazu insbesondere:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser)
  • Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. "sozio-kulturelle Existenzminimum")

Hinzu kommen dann "gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden", so das BMAS. Der Mehrbedarf stützt bei Aufwendungen für die Unterkunft, Gesundheits- und Pflegekosten, die Pflege zu Hause und weitere Leistungen, die in besonderen Fällen notwendig sind. Laut dem Verein für soziales Leben wird ein Mehrbedarf in der Regel "in Form eines einmaligen Zuschusses oder eines monatlichen Zuschusses gewährt, der dem Bürgergeld hinzugefügt wird". Unterschiedliche Faktoren beeinflussen, ob eine Person Anspruch auf Mehrbedarf hat, und wie hoch dieser ausfällt.

Bürgergeld: Wer bekommt den Mehrbedarf?

Unterschiedliche Personengruppen haben Anspruch auf Mehrbedarf. "Es ist daher wichtig, dass man sich über seinen gesetzlichen Anspruch auf Mehrbedarf informiert, bevor man einen Antrag auf Bürgergeld stellt", rät der Verein für soziales Leben auf seiner Info-Website zum Bürgergeld

Folgende Mehrbedarfe werden laut dem BMAS berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Die Zahlung beginnt mit dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Geburt.
  • Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarf, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Bei einem Kind unter sieben Jahren kommt beispielsweise ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelbedarfs hinzu.
  • Für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

  • Für eine aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung wird ein Mehrbedarf berücksichtigt.

  • Wer Warmwasser durch einen Durchlauferhitzer bezieht, kann - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - mit einem pauschal gestaffelten Mehrbedarf rechnen. Höhere Aufwendungen müssen durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

  • Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Bürgergeld: Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Schwangeren?

Schwangeren wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche laut dem BMAS ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs angerechnet. Erster Tag des Anspruchs ist somit der 85. Tag der Schwangerschaft.

Dieser Anspruch ist im Paragraf 21 Absatz 2 SGB II festgehalten. Nimmt man den Eck-Regelsatz für eine alleinstehende Person von 563 Euro, so sind dies dann 95,71 Euro. Die Schwangerschaft muss in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 

Mit der Geburt endet das Anrecht auf den Mehrbedarf. Unter bestimmtem Umständen besteht für die Mutter nach der Geburt aber ein Anspruch auf einen anderen Mehrbedarf im Rahmen des Bürgergeldes: zum Beispiel , wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt.

Bürgergeld: Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Alleinerziehenden?

Wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorgen muss, hat ebenfalls Anrecht auf einen Mehrbedarf-Zuschlag. "Ein wahrgenommenes Besuchs- und Umgangsrecht des anderen Elternteils ändert an der alleinigen Pflege und Erziehung nicht, es sei denn, die Kinder halten sich zeitlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen auf", erklärt der Verein für soziales Leben. 

Außerdem geht aus der gesetzlichen Definition hervor: Sobald das Kind volljährig wird, ist kein Anspruch auf Mehrbedarf für dieses Kind mehr gegeben. Dies ist auch der Fall, wenn es weiterhin im Haushalt des Elternteils lebt.

Laut der Auflistung des BMAS ergibt sich folgender Mehrbedarf je nach Alter und Anzahl der Kinder:

  • 1 Kind unter 7 Jahren: 36 Prozent
  • 1 Kind über 7 Jahren: 12 Prozent
  • 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren: 36 Prozent
  • 2 Kinder über 16 Jahren: 24 Prozent
  • 4 Kinder: 48 Prozent
  • ab 5 Kindern: 60 Prozent

Bürgergeld: Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Behinderung?

Bürgergeld-Bezieher mit Behinderung erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelsatzes, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen bezogen werden oder wurden. Der Nachweis der Behinderung können Berechtigte mit einem Schwerbehindertenausweis erbringen. Des Weiteren ist das Alter des Berechtigten eine Voraussetzungen: Hier gilt das vollendete 15. Lebensjahr.

Weitere Informationen zum Bürgergeld bietet die Übersichtsseite des BMAS sowie der Verein für soziales Leben auf seiner Seite buerger-geld.org. Dort gibt es auch einen interaktiven Bürgergeld-Rechner.